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Regelwerk, EU 2019, Abfall / Wasser /Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5691)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 207 vom 07.08.2019 S. 37)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens stellte das Unternehmen Bird Free Ltd (im Folgenden "der Antragsteller") am 24. November 2017 bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Zulassung des Biozidprodukts "Bird Free". Das Produkt wurde am 5. Juni 2018 im Vereinigten Königreich zugelassen."Bird Free" ist ein Vogelrepellent der Produktart 19, und die beiden darin enthaltenen Wirkstoffe, Pfefferminzöl und Citronellal, werden ohne Einschränkungen in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.

(2) "Bird Free" ist ein Gel, das dazu verwendet werden kann, Wildtauben davon abzuhalten, sich auf Gebäuden und anderen Konstruktionen niederzulassen. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unterrichtete der Zulassungsinhaber am 12. Juni 2018 die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet er das Produkt in Verkehr bringen wollte.

(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 übermittelten Frankreich und Deutschland der Koordinierungsgruppe und dem Antragsteller am 12. Juli 2018 Einwände, denen zufolge das strittige Biozidprodukt die Anforderungen des Artikels 25 der genannten Verordnung nicht erfüllt.

(4) Frankreich vertritt in seinem Einwand die Auffassung, dass "Bird Free" die Vögel offenbar durch visuelle Abschreckung aufgrund von UV-Lichtemissionen vertreibt und dass dieser Effekt im Antrag hätte genannt werden müssen. Ferner ist Frankreich der Auffassung, dass eine zusätzliche Negativkontrolle, d. h. eine Zubereitung des Produkts ohne die Wirkstoffe, erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Biozidwirkung auf den Wirkstoffen beruht. Wegen der geringen im Produkt vorhandenen Wirkstoffmengen und wegen der Abnahme der Citronellalkonzentration während der Lagerung des Produkts stellt Frankreich die Wirksamkeit der Wirkstoffe in "Bird Free" in Frage. Deshalb ist Frankreich der Auffassung, dass weitere Tests durchgeführt werden sollten, um nachzuweisen, dass die Wirksamkeit von "Bird Free" auf der olfaktorischen Abschreckung durch die vorhandenen Wirkstoffe beruht.

(5) Für Deutschland sind die vom Antragsteller vorgelegten Daten nicht annehmbar, weil das Biozid ohne die Wirkstoffe nicht in den Kontrollgruppen verwendet wurde. Deutschland ist der Auffassung, dass ohne eine solche Kontrolle nicht bestätigt werden kann, dass die Wirkstoffe eine abschreckende Wirkung auf Tauben haben. Außerdem sei nicht klar, welche Wirkungsweise überhaupt die abschreckende Wirkung erzeugt.

(6) Das Sekretariat der Koordinierungsgruppe forderte die Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, schriftlich zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Die übermittelten Einwände wurden auf der Sitzung der Koordinierungsgruppe am 25. September 2018 und in einer Telekonferenz am 12. Oktober 2018 erörtert.

(7) Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befasste das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 31. Oktober 2018 die Kommission mit den ungelösten Einwänden. Das Vereinigte Königreich übermittelte ihr gleichzeitig eine detaillierte Darstellung der Punkte, über die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen konnten, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(8) Am 27. November 2018 ersuchte die Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") um eine Stellungnahme zu einer Reihe von Fragen hinsichtlich der ungelösten Einwände.

(9) Die Agentur nahm ihre Stellungnahme 2 am 1. März 2019 an, nachdem sie dem Antragsteller gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Gelegenheit gegeben hatte, schriftlich Stellung zu nehmen.

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(Stand: 17.09.2019)

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