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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission vom 30. Juli 2019 zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates

(ABl. L 205 vom 05.08.2019 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(2) Ein wirksames, einheitliches und kohärentes Kontrollsystem für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist notwendig, um die Sicherheit der EU und die internationale Sicherheit zu fördern und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (EU), insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, sowie die Förderung gleicher Bedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu gewährleisten.

(3) Gemeinsame Ansätze und Verfahren in Bezug auf interne Compliance-Programme können zu einer einheitlichen und kohärenten Durchführung von Kontrollen in der EU beitragen.

(4) In Anbetracht des schnellen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts und der Komplexität heutiger Lieferketten sind wirksame Handelskontrollen in starkem Maße auf das Bewusstsein der Ausführer und ihre aktiven Bemühungen um die Einhaltung der Handelsbeschränkungen angewiesen. Deshalb führen Unternehmen in der Regel eine Reihe interner Maßnahmen und Verfahren, ein sogenanntes internes Compliance-Programm (ICP), ein.

(5) Diese Leitlinien bieten Ausführern einen Orientierungsrahmen, der ihnen helfen soll, Risiken im Zusammenhang mit der Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, zu steuern und zu verringern und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6) Diese Leitlinien bieten auch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Orientierungsrahmen für ihre Bewertung von Risiken im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Entscheidungen über Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen und nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten, für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Genehmigungen für die Verbringung von in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Europäischen Union.

(7) Diese Leitlinien sollten nicht bindend sein; die Ausführer bleiben für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung selbst zuständig, während die Kommission gewährleisten sollte, dass diese Leitlinien weiterhin relevant bleiben

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Ausführer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen nicht bindenden Leitlinien berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung nachzukommen.

Brüssel, den 30. Juli 2019

1) ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1.

.

EU-Leitlinien für ein internes Compliance-Programm (ICP) für die Kontrolle des Handels mit Dual-Use-Gütern Anhang


Einleitung

Wirksame Kontrollen des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - physischen Gütern, Software und Technologie - sind unerlässlich zur Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) und der destabilisierenden Anhäufung konventioneller Waffen. Unternehmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) verkaufen, sind zur Einhaltung der an strategische Handelskontrollen gestellten Anforderungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Europäischen Union 1 und ihrer Mitgliedstaaten verpflichtet. Geschäfte mit Gütern, die möglicherweise zu Verbreitungszwecken genutzt werden könnten, sind zu unterlassen.

In Anbetracht des schnellen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts, der Komplexität der heutigen Lieferketten und der stetig zunehmenden Bedeutung nichtstaatlicher Akteure sind wirksame Handelskontrollen in starkem Maße auf das Bewusstsein der "Unternehmen" 2

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