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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1301 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU bezüglich der Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5499)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 50)



Hebt Entsch. 2007/232/EG auf.

Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln genehmigt, die aus solchen genetisch veränderten Organismen hergestellt werden.

(2) Zuvor war mit der Entscheidung 2007/232/EG der Kommission 3 dem Inverkehrbringen von Futtermitteln zugestimmt worden, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen. Diese Zustimmung umfasste auch Produkte, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen und für andere Zwecke als zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, außer zum Anbau, eingesetzt werden.

(3) Am 20. Mai 2016 stellte die Bayer CropScience AG bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen der unter die Entscheidung 2007/232/EG fallenden Produkte.

(4) Am 28. November 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme 4 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung keine Anhaltspunkte für neue Gefahren, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2005 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 ändern würden 5.

(5) In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7) In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Genehmigung für das Inverkehrbringen der unter die Entscheidung 2007/232/EG fallenden Erzeugnisse erneuert werden.

(8) Am 30. November 2017 ersuchte der Antragsteller Bayer CropScience die Kommission, die Verwendungszwecke von Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3, die unter den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung fallen, und die Verwendungszwecke dieser Rapssorten, die unter den Durchführungsbeschluss 2013/327/EU fallen, in einer einzigen Genehmigung zusammenzufassen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 teilte die Kommission dem Antragsteller mit, dass die Zusammenfassung durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU auf die unter den Verlängerungsantrag vom 20. Mai 2016 fallenden Erzeugnisse vorgenommen würde. Der Antragsteller wurde daher hingewiesen, dass die unter den Verlängerungsantrag fallenden Erzeugnisse infolge der Zusammenfassung den Zulassungsbedingungen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/327/EU unterliegen würden.

(9) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag des Antragstellers zugunsten einer Vereinfachung gerechtfertigt ist. Folglich sollte der Durchführungsbeschluss 2013/327/EU geändert werden, um seinen Geltungsbereich auf die Erzeugnisse auszuweiten, die derzeit durch die Entscheidung 2007/232/EG abgedeckt sind.

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(Stand: 28.08.2019)

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