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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1247 der Kommission vom 19. Juli 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5533)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 22.07.2019 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1212 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1212 sind weitere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen in Polen, Bulgarien und Litauen aufgetreten, was sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(3) Im Juli 2019 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Verwaltungseinheiten Tomaszów Lubelski, in Polen festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4) Im Juli 2019 wurden zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Verwaltungseinheiten und Ciechanowski in Polen festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5) Im Juli 2019 wurden vier Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Regionen Russe, Wraza und Plewen in Bulgarien festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Bulgarien, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

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(Stand: 28.11.2019)

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