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Regelwerk, EU 2019, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/1196 der Kommission vom 11. Juli 2019 über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

(ABl. L 187 vom 12.07.2019 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 14. März 2019 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") seine Absicht mit, sich an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu beteiligen.

(2) Da es für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(3) Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2018/1727 sollte daher bestätigt werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2018/1727 trat am 11. Dezember 2018 in Kraft und findet ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.

(5) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängem.

(6) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde zwischen der Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs im November 2018 vereinbart, jedoch sind die erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen. Der Vierte Teil des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vor, der am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnt. Während des Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich im Einklang mit dem Austrittsabkommen.

(7) Mit Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates 3 vom 22. März 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich bis zum 22. Mai 2019 verlängert, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde, und andernfalls bis zum 12. April 2019. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt. Mit Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates 4 vom 11. April 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich weiter bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Vereinigten Königreichs mit einstimmigem Beschluss des Europäischen Rates im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich weiter verlängert werden. Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich die Mitteilung seiner Absicht, aus der Union auszutreten, jederzeit zurücknehmen.

(8) Die Verordnung (EU) 2018/1727 gilt daher nur für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich, wenn das Vereinigte Königreich am 12. Dezember 2019 ein Mitgliedstaat ist oder das Austrittsabkommen bis dahin in Kraft getreten ist.

(9) Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 sollte dieser Beschluss unverzüglich am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2018/1727 wird bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Juli 2019

1) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 138).

2) ABl C 144I vom 25.04.2019 S. 1.

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