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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 176 vom 01.07.2019 S. 67;
Beschl. (EU) 2020/1714 - ABl. L 384 vom 17.11.2020 S. 9 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2021/136 - ABl. L 42 vom 05.02.2021 S. 13 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2024/766 - ABl. L 2024/766 vom 05.03.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste über die Genehmigung ... als innovative Technologie ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA, Opel Automobile GmbH - PSA, FCa Italy S.p.A., Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles SA, Audi AG, Ford Werke GmbH, Jaguar Land Rover, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Škoda Auto a.s., BMW AG, Renault SA, Honda Motor Europe Ltd, Volkswagen AG und Volkswagen AG Nutzfahrzeuge (im Folgenden die "Antragsteller") haben am 6. September 2018 gemeinsam die Genehmigung von effizienter Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden (LED) zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie beantragt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 2 geprüft.
(2) Bei der effizienten LED-Beleuchtung handelt es sich um ein mit Leuchtdioden-Lichtquellen ausgestattetes Beleuchtungsmodul, dessen Stromverbrauch geringer ist als der von konventioneller Halogenbeleuchtung.
(3) Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Fassung vom Juli 2018 (Technical Guidelines) (im Folgenden "technischer Leitfaden") geprüft.
(4) Der Antrag betrifft CO2-Einsparungen durch die Verwendung von effizienter LED-Beleuchtung, die unter Bezugnahme auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 3 bewertet wurden.
(5) Mit den Durchführungsbeschlüssen 2014/128/EU 4, (EU) 2015/206 5, (EU) 2016/160 6, (EU) 2016/587 7 und (EU) 2016/1721 8 der Kommission ist effiziente LED-Beleuchtung bereits als innovative Technologie genehmigt worden, mit der CO2-Emissionen unter Bezugnahme auf den neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 9 verringert werden können. Aufgrund der Erfahrungen aus diesen Beschlüssen und anhand des vorliegenden Antrags wurde zufriedenstellend und schlüssig belegt, dass die effiziente LED-Beleuchtung, die eine effiziente LED-Leuchte wie Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer, Nebelschlusslicht, Vorder- und Heckblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Rückfahrscheinwerfer oder geeignete Kombinationen dieser Leuchten umfasst, die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Auswahlkriterien erfüllt.
(6) Die CO2
(Stand: 08.03.2024)
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