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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1102 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 175 vom 28.06.2019 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Hersteller des Isomerengemischs aus 2-(3,4-Dimethylpyrazol-1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethylpyrazol-1-yl)bernsteinsäure (im Folgenden "DMPSA") beantragte über die tschechischen Behörden bei der Kommission die Aufnahme von DMPSa als neuer Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. DMPSa ist ein Nitrifikationshemmstoff, der in Kombination mit mineralischen Stickstoffdüngern das Risiko von Stickstoffverlusten in Form von N2O-Emissionen verringert und dadurch die Stickstoffeffizienz von DMPSA-haltigen Düngemitteln erhöht.

(2) DMPSa erfüllt die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Daher sollte dieser Stoff in die Liste der Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel entsprechend den in Anhang IV beschriebenen Probenahmeverfahren und Analysemethoden kontrolliert werden. Infolge der Aufnahme von DMPSa in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 muss in Anhang IV der Verordnung eine zusätzliche Analysemethode für die amtliche Kontrolle dieses Düngemitteltyps vorgesehen werden.

(4) Des Weiteren sollte Methode 1 zur Vorbereitung der Proben zur Analyse durch die Berücksichtigung zusätzlicher europäischer Normen für die Probenahme allgemein sowie für die Probenahme aus statischen Haufwerken weiterentwickelt werden. Ferner werden die derzeit in Anhang IV vorgesehenen Methoden 9 für Spurennährstoffe in einer Konzentration von höchstens 10 % sowie die Methoden 10 für Spurennährstoffe mit einer Konzentration von mehr als 10 % international nicht anerkannt, weshalb sie durch die vom Europäischen Komitee für Normung vor Kurzem entwickelten europäischen Normen ersetzt werden sollten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2019

1) ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.

.

Anhang I

In Anhang I Tabelle F.1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird die folgende Zeile 5 angefügt:

"5 Isomerengemisch aus 2-(3,4-Dimethylpyrazol-1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethylpyrazol-1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)

EG-Nr. 940-877-5

mindestens 0,8

höchstens 1,6"

.

Anhang II

Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1. Methode 1 erhält folgende Fassung:

" Methoden 1
Probenvorbereitung und Probenahme

Methode 1.1
Probenahme für die Analyse

EN 1482-1,Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Probenahme und Probenvorbereitung - Teil 1: Probenahme

Methode 1.2
Vorbereitung der Proben zur Analyse

EN 1482-2,Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Probenahme und Probenvorbereitung - Teil 2: Probenvorbereitung

Methode 1.3
Probenahme aus statischen Haufwerken zur Analyse

EN 1482-3,Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Probenahme und Probenvorbereitung - Teil 3: Probenahme aus statischen Haufwerken"

2. Methoden 9 erhalten folgende Fassung:

" Methoden 9
Spurennährstoffe in einer Konzentration von höchstens 10 %

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