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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1084 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Harmonisierung der Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer sowie der Rückverfolgbarkeit bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 100, ber. L 303 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Anforderungen an Handelspapiere und die Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

(2) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird jede Sendung von tierischen Nebenprodukten und daraus gewonnenen Produkten beim Transport von einem Handelspapier begleitet, das nach dem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthaltenen Muster erstellt und vom Unternehmer ausgefüllt wurde.

(3) Gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 informiert die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 3 eingerichtete integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) über die Versendung von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten.

(4) Im Interesse wirksamer amtlicher Kontrollen am Bestimmungsort sollten die an der Versendung von Sendungen beteiligten Unternehmer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 den Bestimmungsort nur von den in TRACES eingebundenen Listen der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen wählen dürfen und nicht von den ebenfalls in TRACES eingebundenen Listen der registrierten Unternehmern.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Anforderungen an die harmonisierten Listen der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen aufgenommen und dass harmonisierte sowie aktuelle Listen in TRACES aufgenommen oder darüber zugänglich gemacht werden. Es sollte daher in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein neuer Artikel angefügt werden.

(6) Die Harmonisierung der in TRACES eingebundenen Listen oder die Zugänglichkeit über TRACES kann einen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bedeuten. Den zuständigen Behörden sollte daher ein angemessener Übergangszeitraum für die Umsetzung der neuen Bestimmungen gewährt werden.

(7) Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte nicht gelten für spezifische Verbringungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zwischen Gebieten der Russischen Föderation gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung und nicht für die spezifische Durchfuhr durch Kroatien von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a der genannten Verordnung. Die in den oben genannten Artikeln festgelegten besonderen Anforderungen an die Verbringung und die Durchfuhr bieten ein angemessenes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und ermöglichen somit eine Ausnahme von der Aufnahme von Herkunftsbetrieben bzw. -anlagen in TRACES.

(8) Daher sollte Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

(9) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 stellen die Unternehmer sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden. Um zu verhindern, dass bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in der Kette zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zum Einsatz kommen, sollten die Tätigkeiten registrierter Händler, die für die Organisation des Transports zuständig sind, für amtliche Kontrollen präzisiert und transparenter gemacht werden. Das Muster des Handelspapiers, das die genannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte begleitet, sollte dahin gehend angepasst werden, dass alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden können.

(10) Gemäß Artikel 48

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