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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 1)



Hebt Entsch. 93/352/EWG zum 14.12.2019 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union eingeführt werden.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt, in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet und geschult werden. In Kapitel I des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Themenbereiche der Schulungen für Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, dargelegt.

(3) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den an Grenzkontrollstellen vorgeführten Tieren zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und insbesondere der Vorschriften für ihren Transport in die Union durchführen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen die Kontrolle der Transportfähigkeit der Tiere sowie der Transportmittel.

(4) In Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung von amtlichen Kontrollen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um etwaige Verzögerungen zwischen dem Verladen der Tiere und der Abfahrt zu vermeiden oder zu reduzieren. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, muss die zuständige Behörde dafür Sorge tragen, dass geeignete Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden. Es ist daher angebracht, dass das Personal, das den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen bei Tieren an den Grenzkontrollstellen unterstützt, speziell zu diesem Zweck geschult wird.

(5) In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass bestimmte aus Drittländern stammende Kategorien von Tieren und Waren an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung umfassen diese amtlichen Kontrollen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

(6) Gemäß Artikel 49

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(Stand: 24.09.2019)

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