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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz  - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

(ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56)


Neufassung -Ersetzt RL 2003/98/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/98/EG und fünf Jahre nach Annahme der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG hat die Kommission - im Anschluss an die Konsultation der einschlägigen Interessenträger - im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Wirksamkeit der Richtlinie 2003/98/EG bewertet und überprüft.

(3) Im Anschluss an die Konsultation der Interessenträger und im Lichte der Ergebnisse der Folgenabschätzung war die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die verbleibenden und neu entstehenden Hemmnisse zu beseitigen, die einer breiten Weiterverwendung von öffentlichen und öffentlich finanzierten Informationen in der gesamten Union im Wege stehen, um den Rechtsrahmen auf den neuesten Stand der digitalen Technik zu bringen und um weitere digitale Innovationen, insbesondere im Hinblick auf künstliche Intelligenz, zu fördern.

(4) Die wesentlichen Änderungen am Rechtstext, die der Ausschöpfung des Potenzials der Informationen des öffentlichen Sektors für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft dienen sollen, sollten sich auf die Bereitstellung eines Echtzeit-Zugangs zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel, die verstärkte Bereitstellung wertvoller öffentlicher Daten für die Weiterverwendung, unter anderem von öffentlichen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, die Bewältigung neuer Formen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten und das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und bestimmten verwandten Rechtsinstrumenten, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinien 96/9/EG 6, 2003/4/EG 7 und 2007/2/EG 8 des Europäischen Parlaments und des Rates konzentrieren.

(5) Der Zugang zu Informationen ist ein Grundrecht. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") bestimmt, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat; dies schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(6) Artikel 8 der Charta gewährleistet das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und sieht vor, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage und vorbehaltlich der Überwachung durch eine unabhängige Stelle verarbeitet werden dürfen.

(7) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vor, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert. Die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

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