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Regelwerk, EU 2003, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
- PSI-Richtlinie ( Public Sector Information) -

(ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90;
RL 2013/37/EU - ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2019/1024 - ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 19 der RL (EU) 2019/1024

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vor, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert. Die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

(2) Die Entwicklung hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft beeinflusst das Leben aller Bürger der Gemeinschaft, indem ihnen u. a. neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen erschlossen werden.

(3) Digitale Inhalte spielen bei dieser Entwicklung eine wichtige Rolle. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin rasch Arbeitsplätze geschaffen. Die meisten dieser Arbeitsplätze entstehen in kleinen aufstrebenden Unternehmen.

(4) Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein breites Spektrum an Informationen aus zahlreichen Gebieten wie Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung.

(5) Eines der Hauptziele der Errichtung eines Binnenmarkts ist die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung gemeinschaftsweiter Dienstleistungen. Informationen des öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten und werden angesichts der Entwicklung drahtloser Inhaltsdienste zu einer noch bedeutenderen Inhaltsquelle werden. Dabei ist auch eine breite grenzüberschreitende geografische Flächendeckung von Bedeutung. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten u. a. die europäischen Unternehmen in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

(6) Die Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Dokumentenquelle darstellt. Die Tradition der öffentlichen Stellen im Bereich der Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors hat sich jedoch sehr unterschiedlich entwickelt. Dies sollte berücksichtigt werden. Eine Angleichung der nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors auf einem Mindestniveau sollte daher in Fällen durchgeführt werden, in denen die Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen und Verfahren oder ein Mangel an Klarheit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft behindern.

(7) Darüber hinaus könnten einzelstaatliche Gesetzgebungsmaßnahmen, die angesichts der technologischen Herausforderungen bereits von einigen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, ohne ein Mindestmaß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene zu noch erheblicheren Abweichungen führen. Die Auswirkungen dieser rechtlichen Unterschiede und Unsicherheiten werden mit der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft, die bereits zu einer wesentlich stärkeren grenzüberschreitenden Informationsnutzung geführt hat, an Bedeutung gewinnen.

(8) Für die Bedingungen der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist ein allgemeiner Rahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nichtdiskriminierend sind. Öffentliche Stellen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten Dokumente, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen. Die Nutzung dieser Dokumente aus anderen Gründen stellt eine Weiterverwendung dar. Die Mitgliedstaaten können mit ihren Maßnahmen über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards hinausgehen und eine umfassendere Weiterverwendung gestatten.

(9) Diese Richtlinie enthält keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle. Diese Richtlinie sollte für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Stellen Lizenzen für Informationen vergeben oder diese verkaufen, verbreiten, austauschen oder herausgeben. Damit es nicht zu Quersubventionen kommt, sollte die Weiterverwendung auch die spätere Verwendung von Dokumenten innerhalb derselben Organisation für Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, umfassen. Zu den Tätigkeiten, die nicht unter den öffentlichen Auftrag fallen, gehört in der Regel die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden. Der Begriff "Dokument" erstreckt sich nicht auf Computerprogramme. Die Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Sie gilt nicht in den Fällen, in denen Bürger oder Unternehmen die Dokumente nach der einschlägigen Zugangsregelung nur erhalten können, wenn sie ein besonderes Interesse nachweisen können. Auf Gemeinschaftsebene wird in Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht jedes Unionsbürgers und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission anerkannt. Öffentliche Stellen sollten ermutigt werden, alle ihre Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. Öffentliche Stellen sollten eine Weiterverwendung von Dokumenten einschließlich amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte in den Fällen fördern und unterstützen, in denen sie berechtigt sind, die Weiterverwendung zu genehmigen.

(10) Die Begriffsbestimmungen "öffentliche Stelle" und "Einrichtung des öffentlichen Rechts" sind den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen entnommen (Richtlinien 92/50/EWG 5, 93/36/EWG 6, 93/37/EWG 7 und 98/4/EG 8). Öffentliche Unternehmen werden von diesen Begriffsbestimmungen nicht erfasst.

(11) Diese Richtlinie gibt eine den Entwicklungen in der Informationsgesellschaft entsprechende allgemeine Definition des Begriffs "Dokument" vor. Der Begriff umfasst jede im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material). Ein im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliches Dokument ist ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.

(12) Die Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Weiterverwendung sollte angemessen sein und der Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten nach den einschlägigen Zugangsregelungen entsprechen. Angemessene Fristen in der gesamten Union werden die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste europaweit fördern. Sobald ein Antrag auf Weiterverwendung bewilligt wurde, sollten die öffentlichen Stellen die Dokumente innerhalb einer Zeitspanne zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, deren volles wirtschaftliches Potenzial zu nutzen. Dies ist besonders wichtig bei dynamischen Inhalten (z.B. Verkehrsdaten), deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit und von regelmäßigen Aktualisierungen abhängt. Sollte eine Lizenz verwendet werden, so kann die rechtzeitige Verfügbarkeit von Dokumenten Teil der Lizenzbedingungen sein.

(13) Die Möglichkeiten für eine Weiterverwendung können verbessert werden, indem die Notwendigkeit, Papierdokumente zu digitalisieren oder digitale Dateien zu bearbeiten, damit sie untereinander kompatibel sind, verringert wird. Daher sollten öffentliche Stellen Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen - soweit möglich und sinnvoll - in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Öffentliche Stellen sollten Anträge auf Bereitstellung von Auszügen aus vorhandenen Dokumenten positiv beurteilen, wenn einem solchen Antrag bereits durch eine einfache Handhabung entsprochen werden kann. Öffentliche Stellen sollten jedoch nicht verpflichtet sein, einen Auszug aus einem Dokument zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Um die Weiterverwendung zu erleichtern, sollten die öffentlichen Stellen ihre eigenen Dokumente in einem Format zur Verfügung stellen, das - soweit möglich und sinnvoll - nicht von der Verwendung einer bestimmten Software abhängig ist. Soweit es möglich und sinnvoll ist, sollten die öffentlichen Stellen die Möglichkeiten der Weiterverwendung von Dokumenten durch und für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

(14) Soweit Gebühren erhoben werden, sollten die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle gebührend zu berücksichtigen sind. Die Erstellung umfasst das Verfassen und das Zusammenstellen; die Verbreitung kann auch die Anwenderunterstützung beinhalten. Die Kostendeckung bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, im Einklang mit den geltenden Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen Methode der Gebührenberechnung der betreffenden öffentlichen Stelle, eine Gebührenobergrenze, da überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollten. Die in dieser Richtlinie festgelegte Gebührenobergrenze berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten bzw. der öffentlichen Stellen, niedrigere oder gar keine Gebühren zu erheben; die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu Gebühren bereitzustellen, die die Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente nicht überschreiten.

(15) Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist eine Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Informationsmarktes. Deshalb sollten alle geltenden Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten allen potenziellen Weiterverwendern erläutert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Unterstützung und Erleichterung der Anträge auf Weiterverwendung die Anlage von gegebenenfalls online zugänglichen Verzeichnissen der verfügbaren Dokumente fördern. Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, sollten über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden. Dies wird insbesondere für KMU wichtig sein, die möglicherweise mit dem Umgang mit öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten und den entsprechenden Rechtsbehelfen nicht vertraut sind.

(16) Die Offenlegung aller allgemein verfügbaren Dokumente, die sich im Besitz des öffentlichen Sektors befinden - die nicht nur die Politik, sondern auch die Justiz und die Verwaltung betreffen - ist ein grundlegendes Mittel zur Erweiterung des Rechts auf Wissen, das wiederum ein Grundpfeiler der Demokratie ist. Diese Zielvorgabe gilt für Institutionen auf allen Ebenen, das heißt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene.

(17) In einigen Fällen wird die Weiterverwendung von Dokumenten stattfinden, ohne dass eine Lizenz vereinbart wird. In anderen Fällen wird eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer, wie die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis, festgelegt sind. Falls öffentliche Stellen Lizenzen für die Weiterverwendung von Dokumenten vergeben, sollten die Lizenzbedingungen gerecht und transparent sein. In dieser Hinsicht können auch Standardlizenzen, die online zur Verfügung stehen, eine wichtige Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die Verfügbarkeit von Standardlizenzen sorgen.

(18) Entscheidet sich die zuständige Behörde, bestimmte Dokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen oder diese Dokumente nicht mehr zu aktualisieren, so sollte sie diese Entscheidung so bald wie möglich, möglichst auf elektronischem Weg, bekannt geben.

(19) Die Bedingungen für die Weiterverwendung sollten für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein. Dem sollte z.B. nicht entgegenstehen, dass öffentliche Stellen in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags Informationen gebührenfrei austauschen, während Dritte für die Weiterverwendung derselben Dokumente Gebühren entrichten müssen. Dem sollte auch nicht entgegenstehen, dass für die kommerzielle und die nichtkommerzielle Weiterverwendung unterschiedliche Gebühren festgelegt werden.

(20) Bei der Aufstellung der Grundsätze für die Weiterverwendung von Dokumenten sollten öffentliche Stellen die Wettbewerbsvorschriften einhalten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen ihnen und Privatpartnern nach Möglichkeit vermeiden. Für die Bereitstellung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kann jedoch in manchen Fällen ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente des öffentlichen Sektors erforderlich sein. Dies kann der Fall sein, wenn kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde.

(21) Diese Richtlinie sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 9 durchgeführt und angewandt werden.

(22) Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Zur Vermeidung von Missverständnissen bezieht sich der Begriff "Rechte des geistigen Eigentums" ausschließlich auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (einschließlich von Suigeneris-Schutzrechten). Diese Richtlinie gilt nicht für Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, wie Patente, eingetragene Muster und Marken. Die Richtlinie berührt nicht das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran und schränkt auch nicht die Wahrnehmung dieser Rechte über die in dieser Richtlinie gesetzten Grenzen hinaus ein. Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sollten nur insoweit gelten, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), vereinbar sind. Öffentliche Stellen sollten ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.

(23) Durch Hilfsmittel, die es potenziellen Weiterverwendern erleichtern, die für die Weiterverwendung verfügbaren Dokumente und die entsprechenden Weiterverwendungsbedingungen zu finden, kann die grenzüberschreitende Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors wesentlich vereinfacht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden, die Weiterverwendern bei ihrer Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten behilflich sind. Vorzugsweise online verfügbare Bestandslisten der wichtigsten Dokumente (Dokumente, die in großem Umfang weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden könnten) und Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind, sind Beispiele für solche praktischen Vorkehrungen.

(24) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 10 und die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken 11 unberührt. Sie regelt die Bedingungen, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte an geistigem Eigentum innerhalb des Informationsbinnenmarkts wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen.

(25) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erleichterung der Erstellung gemeinschaftsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten sowie die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der eindeutig gemeinschaftlichen Dimension und Wirkung der genannten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Diese Richtlinie sollte ein Mindestmaß an Harmonisierung erreichen und damit vermeiden, dass es bei der Regelung der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors zu weiteren Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten kommt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 13

(1) Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
  2. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind;
  3. Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen


    ca) Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, einschließlich der Fälle, in denen Bürger oder Unternehmen ein besonderes Interesse nachzuweisen haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten;
    cb) Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;
    cc) Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;

  4. Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;
  5. Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen, außer Hochschulbibliotheken und
  6. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven.

(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.

(4) Diese Richtlinie hat keinerlei Auswirkungen auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten und lässt insbesondere die Pflichten und Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG unberührt.

(5) Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen, vereinbar sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "öffentliche Stelle" den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen;
  2. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die
    1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
    2. Rechtspersönlichkeit besitzt und
    3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
  3. "Dokument"
    1. jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material);
    2. einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts;
  4. "Weiterverwendung" die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar;
  5. "personenbezogene Daten" Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG.
  6. 'maschinenlesbares Format' ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
  7. 'offenes Format' ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
  8. 'formeller, offener Standard' einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
  9. 'Hochschule' eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz 13

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

(2) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls deren Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

Kapitel II
Anträge auf Weiterverwendung

Artikel 4 Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung 13

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder - falls eine Lizenz erforderlich ist - für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.

(2) Wurden keine Fristen oder sonstige Regelungen für die rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente festgelegt, so müssen die öffentlichen Stellen innerhalb von höchstens 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Antrag bearbeiten und dem Antragsteller die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen oder - falls eine Lizenz erforderlich ist - ihm ein endgültiges Lizenzangebot unterbreiten. Diese Frist kann bei umfangreichen oder komplexen Anträgen um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesen Fällen wird der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag davon unterrichtet, dass für die Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(3) Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die nationalen Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis cc oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(4) Eine Entscheidung über Weiterverwendung enthält einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz mit den entsprechenden Fachkenntnissen, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.

(5) Die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) fallenden öffentlichen Stellen müssen den Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht entsprechen.

Kapitel III
Bedingungen für die Weiterverwendung

Artikel 5 Verfügbare Formate 13

(1) Öffentliche Stellen stellen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Die öffentlichen Stellen können auf der Grundlage dieser Richtlinie nicht verpflichtet werden, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.

Artikel 6 Grundsätze zur Gebührenbemessung 13

(1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Gebühren auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
  2. im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt. Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis in dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt;
  3. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtgebühren nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Absatz 2 Buchstabe c genannten öffentlichen Stellen Gebühren erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

Artikel 7 Transparenz 13

(1) Im Falle von Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, werden die entsprechenden Bedingungen und die tatsächliche Höhe dieser Gebühren einschließlich der Berechnungsgrundlage dieser Gebühren, im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht.

(2) Im Falle von Gebühren für die Weiterverwendung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung dieser Gebühren berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Gebühren in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Die öffentlichen Stellen gewährleisten, dass Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden.

Artikel 8 Lizenzen 13

(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohne Bedingungen gestatten oder aber, gegebenenfalls im Rahmen einer Lizenz, Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen Lizenzen verwendet werden, stellen sicher, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten fordern alle öffentlichen Stellen zur Verwendung der Standardlizenzen auf.

Artikel 9 Praktische Vorkehrungen 13

Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z.B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.

Kapitel IV
Nichtdiskriminierung und Lauterer Handel

Artikel 10 Nichtdiskriminierung

(1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten sind für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend.

(2) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Artikel 11 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen 13

(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen, die im Besitz der Dokumente sind, und Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren.

(2) Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für dessen Erteilung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(2a) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatzes 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

Im Falle eines in Unterabsatz 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(3) Am 1. Juli 2005 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen von Absatz 2 fallen, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 werden am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 2a fallen, bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 13 Überprüfung 13

(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie vor dem 18. Juli 2018 und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren. Auf der Grundlage dieses Berichts, der veröffentlicht wird, prüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 6, und zwar insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, die über den Grenzkosten liegen.

(3) Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Gebührenbemessung und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung sowie weitere Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Entwicklung der europäischen Industrie für Informationsinhalte.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

___________
1) ABl. C 227 E vom 24.09.2002 S. 382.

2) ABl. C 85 vom 08.04.2003 S. 25.

3) ABl. C 73 vom 26.03.2003 S. 38.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. C 159 E vom 08.07.2003 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2003.

5) ABl. L 209 vom 24.07.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001 S. 1).

6) ABl. L 199 vom 09.08.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG.

7) ABl. L 199 vom 09.08.1993 S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG.

8) ABl. L 101 vom 01.04.1998 S. 1.

9) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

10) ABl. L 167 vom 22.06.2001 S. 10.

11) ABl. L 77 vom 27.03.1996 S. 20.


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