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Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/995 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass zwei Abwrackeinrichtungen 3 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurden, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(4) Im Anschluss an die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 hat Norwegen der Kommission mitgeteilt, dass fünf Abwrackeinrichtungen 5 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 dieser Verordnung zugelassen wurden, und hat ihr alle zur Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(5) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 einen Antrag auf Aufnahme einer in der Türkei befindlichen Abwrackeinrichtung 6 in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtung die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(6) Es ist außerdem erforderlich, einen Fehler betreffend die Informationen im Zusammenhang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu berichtigen, die in der europäischen Liste über die Abwrackeinrichtung in Finnland aufgeführt sind.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Juni 2019

1) ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016 S. 119).

3) FAYARD A/S und Stena Recycling A/S.

4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

5) AF Offshore Decom, Green Yard AS, Kvaerner AS (Stord), Lutelandet Industrihamn und Norscrap West AS.

6) Isiksan Gemi Sokum Pazarlama Ve Tic. Ltd. Sti.

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