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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 11)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2004/20/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Chlorpropham in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2019 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpropham gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Eine Arbeitsgruppe von drei Antragstellern hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. April 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 18. Juni 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Chlorpropham die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine abschließende Bewertung des Verbraucherrisikos im Zusammenhang mit der Aufnahme über die Nahrung aufgrund mehrerer Datenlücken und Unsicherheiten bezüglich der Verwendung bei Lebensmittelkulturen nicht durchgeführt werden kann. Allerdings weisen die Ergebnisse einer vorläufigen Bewertung des Verbraucherrisikos einen kritischen Problembereich für Chlorpropham auf, denn sowohl für Chlorpropham als auch für seinen Hauptmetaboliten 3-Chloranilin wurden für die Verbraucher mit der Nahrungsaufnahme verbundene akute und chronische Risiken festgestellt. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere wissenschaftliche Bewertung der potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Chlorpropham erforderlich ist und dass die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden für Freilandanwendungen nicht abgeschlossen werden konnte.

(9) Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Erneuerungsberichts Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(10) Die Bedenken gegenüber dem Wirkstoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(11) Am 23. Januar 2019 teilte eines der Mitglieder der Arbeitsgruppe, die den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorpropham vorgelegt hatte, der Kommission seine Entscheidung mit, die Unterstützung für die repräsentative Verwendung von Chlorpropham als Mittel gegen Kartoffelkeime zurückzuziehen. Am 19. März 2019 teilte die Arbeitsgruppe der Kommission mit, dass sie ihre Unterstützung für alle repräsentativen Verwendungen zurückgezogen hat, mit Ausnahme der Verwendung bei nicht essbaren Kulturpflanzen, d. h. bei Blumenzwiebeln.

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(Stand: 30.07.2019)

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