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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 26 A;
VO (EU) 2020/1273 - ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 6 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 809/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 11,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/1129 legt fest, welche Anforderungen bei der Erstellung von Prospekten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Prüfung, Überarbeitung, Billigung und Hinterlegung des einheitlichen Registrierungsformulars und etwaiger Änderungen daran, die Anforderungen an die Aufmachung des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Informationen, die Mindestangaben im einheitlichen Registrierungsformular, die verkürzten Informationen im vereinfachten Prospekt bei Sekundäremissionen, der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Wachstumsprospekts, der verkürzte Inhalt und die standardisierte Aufmachung der speziellen Zusammenfassung und die Prüfung und Billigung von Prospekten müssen allesamt näher ausgeführt werden.

(2) Inhalt und Aufmachung des Prospekts hängen von verschiedenen Faktoren ab wie der Art des Emittenten, der Art des Wertpapiers, der Art der Emission sowie der möglichen Beteiligung einer Drittpartei als Garantiegeber und der Frage, ob eine Zulassung zum Handel vorliegt. Aus diesem Grund sollten nicht für alle Arten von Prospekten dieselben Anforderungen festgelegt werden. Stattdessen sollten spezifische Informationspflichten festgelegt und abhängig von diesen Faktoren und von der Art des Prospekts miteinander kombiniert werden. Dies sollte einen Emittenten, Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person jedoch nicht davon abhalten, im Prospekt die umfassendsten verfügbaren Angaben bereitzustellen.

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und für die Anleger die Transparenz zu erhöhen, sollten die Emittenten in ihrem einheitlichen Registrierungsformular angeben, ob dieses von der zuständigen Behörde gebilligt oder ohne vorherige Billigung hinterlegt und veröffentlicht wurde.

(4) Die gelockerten Informationspflichten bei Sekundäremissionen sollten die Besonderheiten von Dividenden- und Nichtdividendenwerten widerspiegeln.

(5) Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs verfolgen spezielle Anlageziele und könnten speziellen Anlagebeschränkungen unterliegen. Aus diesem Grund sollten für die Registrierungsformulare dieser Organismen spezielle Informationspflichten gelten.

(6) Aufgrund der indirekten Verbindung zwischen dem Anleger und den Aktien, die Zertifikaten zugrunde liegen, ist es wichtig, dass der Anleger Informationen zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien erhält. Der Prospekt für Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, sollte deshalb neben Angaben zum Zertifikat und dessen Emittenten auch Angaben zu den zugrunde liegenden Aktien und den Emittenten dieser zugrunde liegenden Aktien enthalten.

(7) Die in den Prospekten für Nichtdividendenwerte enthaltenen Angaben sollten dem Wissensstand und der Fachkenntnis jedes Anlegertyps angepasst sein. Prospekte für Nichtdividendenwerte, in die Kleinanleger investieren können, sollten daher umfassendere und andere Angaben enthalten müssen als Prospekte für Nichtdividendenwerte, die qualifizierten Anlegern vorbehalten sind.

(8) Von Drittstaaten und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begebene Nichtdividendenwerte unterliegen dann der Prospektpflicht, wenn diese Körperschaften ihre Titel in der Union öffentlich anbieten oder die Zulassung der Titel zum Handel an einem geregelten Markt beantragen möchten. Aufgrund des besonderen Charakters dieser öffentlichen Körperschaften sollten spezielle Informationspflichten festgelegt werden.

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