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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2019/971 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Festlegung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 13.06.2019 S. 20)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.

(2) Die nationalen ETIAS-Stellen können die Antragsteller bei der manuellen Bearbeitung von ETIAS-Anträgen um zusätzliche Angaben oder Unterlagen ersuchen. Im vorliegenden Beschluss sollte dargelegt werden, wie die Antragsteller diese zusätzlichen Angaben oder Unterlagen über ein zu diesem Zweck eingerichtetes Instrument bereitstellen können.

(3) Der Dienst für sichere Konten sollte über eine zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte sowie über einen sicheren Link zugänglich sein.

(4) Der Dienst für sichere Konten sollte es ermöglichen, die Identität des Antragstellers zu bestätigen, und einen sicheren Zugang zum Instrument gewährleisten. Daher müssen die Authentifizierungsanforderungen, unter anderem die Übermittlung eines individuellen Codes an den Antragsteller, festgelegt werden.

(5) Darüber hinaus muss das Verfahren für die Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen festgelegt werden und definiert werden, welche Daten vom Dienst für sichere Konten ausgegeben werden.

(6) Der Antragsteller sollte ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens um zusätzliche Angaben oder Unterlagen innerhalb der in Artikel 27 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 genannten Frist jederzeit die Möglichkeit haben, solche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln. Der Antragsteller sollte die Möglichkeit haben, innerhalb dieser Frist den Zwischenstand seiner Eingaben zu speichern und seine Dateneingabe fortzusetzen. Nach Ablauf dieser Fristen sollte der Antragsteller keinen Zugang mehr zum Dienst für sichere Konten haben.

(7) Es sollte festgelegt werden, über welche Kanäle der Dienst für sichere Konten mit dem ETIAS-Zentralsystem kommuniziert. Ferner sollten das Nachrichtenformat, die Standards und Protokolle sowie die Sicherheitsanforderungen festgelegt werden.

(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 2 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4

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