Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2019/969 der Kommission vom 22. Februar 2019 über das in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 13.06.2019 S. 10)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.

(2) Jeder Antragsdatensatz sollte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung gelöscht werden. Damit nach Ablauf dieses Zeitraums leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, können Antragsteller in die Verlängerung der Speicherung ihres Antragsdatensatzes um drei Jahre einwilligen. Im vorliegenden Beschluss sollte dargelegt werden, wie Antragsteller ihre Einwilligung unter Verwendung eines zu diesem Zweck eingerichteten Instruments erteilen und widerrufen können.

(3) Das Einwilligungsinstrument sollte über eine zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website, die Anwendung für Mobilgeräte sowie über einen sicheren Link zugänglich sein, nachdem die ETIAS-Reisegenehmigung erteilt wurde.

(4) Das Einwilligungsinstrument sollte es ermöglichen, die Identität des Antragstellers zu bestätigen. Daher müssen die Authentifizierungsanforderungen für den Zugang zu dem Einwilligungsinstrument festgelegt und, unter anderem durch Übermittlung eines individuellen Codes an jeden Antragsteller, ein sicherer Zugang gewährleistet werden. Ferner sollte das Einwilligungsinstrument den Antragstellern ermöglichen, vor der Erteilung oder dem Widerruf ihrer Einwilligung ihre Daten abzufragen, und es sollte festgelegt werden, wie die Einwilligung erteilt oder widerrufen werden sollte.

(5) Es sollte festgelegt werden, über welche Kanäle das Einwilligungsinstrument mit dem ETIAS-Zentralsystem kommuniziert. Ferner sollten das Nachrichtenformat, die Standards und Protokolle sowie die Sicherheitsanforderungen festgelegt werden.

(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 3 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion