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Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 100)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt.
Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 4. Juni 2019
Technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen und Verfahren nach Artikel 1 | Anhang |
1. Gegenstand
Das System zur Verknüpfung der Insolvenzregister (IRI) ist ein dezentrales System, das die nationalen Register und das Europäische Justizportal miteinander verbindet. Das IRI dient als zentrales Suchsystem, das Zugang zu allen in der Verordnung (EU) 2015/848 vorgegebenen obligatorischen Insolvenzinformationen sowie zu sonstigen in den nationalen Registern enthaltenen Informationen oder Dokumenten bietet.
2. Begriffsbestimmungen
3. Kommunikationsmethoden
3.1. Zur Vernetzung der Register nutzt das IRI dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.
(Stand: 02.08.2019)
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