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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 100)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt.

Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 4. Juni 2019

1) ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 19.

.

Technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen und Verfahren nach Artikel 1 Anhang

1. Gegenstand

Das System zur Verknüpfung der Insolvenzregister (IRI) ist ein dezentrales System, das die nationalen Register und das Europäische Justizportal miteinander verbindet. Das IRI dient als zentrales Suchsystem, das Zugang zu allen in der Verordnung (EU) 2015/848 vorgegebenen obligatorischen Insolvenzinformationen sowie zu sonstigen in den nationalen Registern enthaltenen Informationen oder Dokumenten bietet.

2. Begriffsbestimmungen

  1. "Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll" oder "HTTPS" steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;
  2. "Insolvenzeintrag" steht für die Informationen über ein gegen einen bestimmten Schuldner eröffnetes Insolvenzverfahren, die nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 in den nationalen elektronischen Insolvenzregistern bekannt zu machen sind und nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 über den zentralen elektronischen Zugangspunkt (das Europäische Justizportal) bereitgestellt werden;
  3. "MS-IR-Endpunkt" steht für die Quelle der Informationen im Insolvenzeintrag; der MS-IR-Endpunkt wird als Eigentümer dieser Informationen vom Europäischen Justizportal konsultiert und stellt die angeforderten Daten bereit;
  4. "nationale Registernummer" steht bei juristischen Personen für die Registernummer, unter der die Person im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen ist, und bei natürlichen Personen für die persönliche Identifikationsnummer oder eine gleichwertige Nummer;
  5. "Nichtabstreitbarkeit der Herkunft" steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen nachgewiesen wird;
  6. "Nichtabstreitbarkeit des Erhalts" steht für die Maßnahmen, mit denen der Absender unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen den Nachweis erhält, dass der vorgesehene Empfänger die Daten erhalten hat;
  7. "Plattform" steht für das zentrale Suchsystem des Europäischen Justizportals;
  8. "Register" steht für Insolvenzregister im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/848;
  9. "Simple Object Access Protocol" im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für ein Nachrichtenprotokoll für den Austausch strukturierter Informationen über Webdienste in Computernetzen;
  10. "Webdienst" steht für eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.

3. Kommunikationsmethoden

3.1. Zur Vernetzung der Register nutzt das IRI dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.

3.2

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