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Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (Zulassungsinhaber Bayer Health Care AG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 57)
Neufassung -Ersetzt die VO (EG) 163/2008
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.
(2) Lanthancarbonat-Octahydrat wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Katzen zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Zulassungsinhaber ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde auch die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 29. November 2018 3 den Schluss, dass der Zusatzstoff laut den vom Antragsteller vorgelegten Daten die Zulassungsbedingungen erfüllt.
(5) Die Bewertung von Lanthancarbonat-Octahydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.
(6) Infolge der Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 aufgehoben werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.02.2008 S. 3).
3) EFSa Journal 2018;16(12):5542.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung | |
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Ausscheidung von Phosphor über den Urin) | |||||||||
4d1 | Bayer Health Care AG | Lanthancarbonat- Octahydrat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat |
(Stand: 02.08.2019)
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