Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 3, ber. Nr. L 92 S. 40;
VO (EU) 2019/913 - ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 57aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2019/913
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff für Katzen.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) kam in ihren Gutachten vom 18. September 2007 zu dem Schluss, dass Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) sich nicht negativ auf die Tiergesundheit oder die Umwelt auswirkt und dass im Falle einer zufälligen Exposition gegenüber dem Zusatzstoff auch hinsichtlich der menschlichen Gesundheit kein Anlass zur Besorgnis besteht 2. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Durch Lantharenol wird die Ausscheidung von Phosphor über den Urin verringert. Empfehlungen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendersicherheit hat die Behörde nicht abgegeben. Sie empfiehlt jedoch spezifische Auflagen zu marktbegleitenden Beobachtungen, um langfristige schädliche Nebenwirkungen bei Katzen zu ermitteln. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2008
2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Sicherheit und Wirksamkeit von Lantharenol (Lanthancarbonat-Oktahydrat) als Futterzusatzstoff für Katzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Zusammenfassung. Angenommen am 18. September 2007. The EFSa Journal (2007) 542, 1-15.
Anhang |
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff (Handels- bezeichnung) |
Chemische Zusammensetzung, Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Ausscheidung von Phosphor über den Urin) | |||||||||
4d1 | Bayer HealthCare AG |
Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung Lanthancarbonatvon Octahydrat mit mindestens 85 % Lanthancarbonat als Wirkstoff Charakterisierung des Wirkstoffs: CAS-Nummer 6487-39-4 Analysemethode1 Optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES) |
Katzen | - | 1.500 | 7.500 | Plan zur marktbegleitenden Beobachtung zur Ermittlung chronischer Nebenwirkungen ist erforderlich.
In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben: |
14. März 2018 |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crlfeed-additives |
ENDE |
(Stand: 02.08.2019)
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