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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/902 der Kommission vom 28. Mai 2019 über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Scherenhubwagens für Fahrzeuge (Modell TL530LF), hergestellt von TWa Equipment S.r.l.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3886)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 47)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2017 unterrichtete Schweden die Kommission über eine vom ihm getroffene Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG zum Verbot des Inverkehrbringens eines Scherenhubwagens für Fahrzeuge (Modell TL530LF), hergestellt von TWa Equipment S.r.l., Via Inn s.c. 65015, Montesilvano (PE), Italien (im Folgenden "der Hersteller"), und vertrieben von Lidköpings Carpart AB, Plastagan 12C, 53155 Lidköping, Schweden (im Folgenden "Carpart").

(2) Schweden hat die Maßnahme ergriffen, da es der Auffassung war, dass der Scherenhubwagen für Fahrzeuge nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 Buchstabe c der Richtlinie 2006/42/EG entspricht. Gemäß dieser Bestimmung muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich die Lasten nicht in gefährlicher Weise verschieben oder unkontrolliert herabfallen können, und zwar selbst dann, wenn die Energieversorgung ganz oder teilweise ausfällt oder der Bediener ein Stellteil nicht mehr betätigt. Schweden begründete die Maßnahme damit, dass das Rohrbruchsicherungs-Ventil nicht ordnungsgemäß funktioniere, was das sichere Funktionieren der Ladeeinheiten beeinträchtige und folglich potenziell ernste Gefahren für die Sicherheit darstelle. Schweden argumentierte des Weiteren, dass bei Absenkung der Hubvorrichtung mittels der Schaltfläche "vollständige Absenkung" bestimmte Sicherheitsmerkmale (nämlich die Drucksensorventile) deaktiviert werden, was dazu führen könne, dass die Fahrbahnen ungleichmäßig werden.

(3) Nach Erhalt der Mitteilung über die von Schweden verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Am 12. August 2017 richtete die Kommission ein Schreiben an den Hersteller, auf das der Hersteller nicht antwortete. Auf der Grundlage der Informationen, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, beliefert Carpart den schwedischen Markt nicht mehr mit dem betreffenden Produkt. Des Weiteren wies Carpart darauf hin, dass es derzeit die am TWA-Fahrzeughubwagen (Modell TL530LF) werkseitig installierten Rohrbruchsicherungs-Ventile durch bessere Rohrbruchsicherungs-Ventile ersetze und derartige Hubwagen bereits nach Schweden geliefert worden seien. Die schwedischen Behörden begrüßten die von Carpart zur Verbesserung der Sicherheit des Modells TL530LF ergriffenen Maßnahmen.

(4) Aus der Erklärung Schwedens und den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Scherenhubwagen für Fahrzeuge (Modell TL530LF) nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 Buchstabe c der Richtlinie 2006/42/EG entspricht.

(5) Die von Schweden ergriffene Maßnahme ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Scherenhubwagen für Fahrzeuge (Modell TL530LF) aufgrund der Störung des Rohrbruchsicherungs-Ventils oder der Deaktivierung bestimmter Sicherheitsmerkmale keine potenziell ernsten Gefahren für die Sicherheit darstellt. Nur durch ein Verbot wird sichergestellt, dass das Produkt nicht in Verkehr gebracht wird, solange die jeweiligen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllt sind.

(6) Daher ist die von Schweden ergriffene Schutzmaßnahme geeignet, notwendig und angemessen und sollte als gerechtfertigt angesehen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Schweden ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Scherenhubwagens für Fahrzeuge (Modell TL530LF), hergestellt von TWa Equipment S.r.l., Via Inn s.n.c. 65015, Montesilvano (PE), Italien, und vertrieben von Lidköpings Carpart AB, Plastagan 12C, 53155 Lidköping, Schweden, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2019

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

ENDE

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