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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2019/899 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel, Pferde und Mastschweine und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 232/2009, (EG) Nr. 186/2007 und (EG) Nr. 209/2008 (Zulassungsinhaber S.I. Lesaffre)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 32)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1447/2006, (EG) 186/2007, (EG) 188/2007, (EG) 209/2008 und (EG) 232/2009

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 wurde für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zugelassen: mit der Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission für Mastlämmer 2, mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission für Pferde 3, mit der Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission für Milchziegen und Milchschafe 4, mit der Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission für Mastschweine 5 sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission für Milchbüffel 6.

(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden vom Zulassungsinhaber Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 (vormals NCYC Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel, Mastschweine und Pferde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2018 7 den Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten belegen, dass der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt.

(5) Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 209/2008 und (EG) Nr. 232/2009 aufgehoben werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der bei der Verwendung für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel und Mastschweine in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" sowie bei der Verwendung für Pferde in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 darf als Futtermittelzusatzstoff unter den Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung und in den Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007, (EG) Nr. 209/2008 und (EG) Nr. 232/2009

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(Stand: 17.07.2019)

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