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Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Societe Industrielle Lesaffre)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 14;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/899 - ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 32aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2019/899

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel.

(4) Die Verwendung der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 wurde zugelassen für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission 2, für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission 3, für Ferkel (entwöhnt) durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission 4, für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 5, für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) 600/2005 der Kommission 6, für Pferde durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission 7, für Milchziegen und Milchschafe durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission 8, für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission 9 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission 10.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Milchbüffel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kommt in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2008 11 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47, wie sie vom Antragsteller, der Societe Industrielle Lesaffre, hergestellt wird, als sicher für die Zieltierart, die Verbraucher und die breitere Umwelt betrachtet werden kann. Sie geht ferner davon aus, dass von ihrer Verwendung bei Milchbüffeln keine neuen Gefahren für die Anwender ausgehen. In dem Gutachten heißt es, dass die Zubereitung wesentlich zur Erhöhung des Milchproteingehalts beitragen kann und dass sich durch ihre Verwendung bei dieser zusätzlichen Tierkategorie keine schädlichen Auswirkungen aus der Behandlung ergeben. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2009

______________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) ABl. L 291 vom 05.11.2005, S. 12.
3) ABl. L 46 vom 20.02.2003 S. 15.
4) ABl. L 370 vom 17.12.2004 S. 24.
5) ABl. L 243 vom 15.07.2004 S. 10.
6) ABl. L 99 vom 19.04.2005 S. 5.
7) ABl. L 63 vom 01.03.2007 S. 6.
8) ABl. L 57 vom 24.02.2007 S. 3.
9) ABl. L 271 vom 30.09.2006 S. 28.
10) ABl. L 63 vom 07.03.2008 S. 3.
11) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von Biosaf Sc47 (Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47) als Futterzusatz für Milchbüffel. The EFSa Journal (2008) 837, S. 1-10.

.

  Anhang 12
Kenn-
nummer
des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart
oder
-kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1702 Societe

Industrielle

Lesaffre

Saccharomyces

cerevisiae

NCYC Sc 47

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 mit mindestens 5 x 109 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

Analysemethoden *:

Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Chloramphenicol-Agars auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 7954.

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Milchbüffel - 5,0 x 108 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. 8. April 2019
*) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: wwwdrmm.jrc.be/crlfeedadditives
ENDE

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