Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

(ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 20)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das Problem der indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC) anzugehen, ist die Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die Kriterien für die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, sowie für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt werden. Entsprechende Bestimmungen sollten dem Bericht über den Stand der weltweiten Ausdehnung der einschlägigen Rohstoffproduktion (im Folgenden der "Bericht über die Ausdehnung der Rohstoffproduktion'), der dem Europäischen Parlament und dem Rat heute vorgelegt wird, beigefügt werden.

(2) ILUC können auftreten, wenn Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für die Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen umgewidmet werden. In diesem Fall muss die Nachfrage nach Nahrungs- und Futtermitteln jedoch weiterhin gedeckt werden, was dazu führen kann, dass landwirtschaftliche Flächen auf Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand wie Wälder, Feuchtgebiete und Torfmoorflächen ausgedehnt werden und dadurch zusätzliche Treibhausgasemissionen entstehen.

(3) Bei den sowohl in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als auch in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen werden ILUC-Emissionen nicht berücksichtigt.

(4) In der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde nicht nur die Existenz von ILUC-Emissionen bestätigt, sondern auch anerkannt, dass die Höhe der Treibhausgasemissionen infolge von ILUC - ungeachtet der Unsicherheiten bei ihrer Berechnung - die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe und Biobrennstoffe im Sinne der genannten Richtlinie ganz oder teilweise aufheben könnten. Daher wurde mit der genannten Richtlinie für Kraftstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Kulturpflanzen gewonnen werden, ein Gesamtgrenzwert für die Menge eingeführt, die auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden kann. Diesem Grenzwert zufolge darf der Beitrag solcher Kraftstoffe zum Endenergieverbrauch im Straßen- und Schienenverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten höchstens 7 % betragen.

(5) In der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird die Begrenzung des Verbrauchs von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und Biomasse-Brennstoffen im Verkehrssektor beibehalten und durch die Einführung spezifischer nationaler Grenzwerte für den Gesamtbeitrag dieser Kraftstoffe zum Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen, das die Union bis 2030 verwirklichen will, noch weiter untermauert. Diese Grenzwerte beruhen auf dem jeweiligen nationalen Anteil dieser Kraftstoffe am Endenergieverbrauch im Schienen- und Straßenverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2020, wobei zwar die Möglichkeit einer Steigerung um einen Prozentpunkt besteht, 7 % jedoch nicht überschritten werden dürfen.

(6) In der Richtlinie (EU) 2018/2001

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion