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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 82, ber. L 269 S. 63)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte in den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher in der gesamten Union für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sind, erleichtert werden. Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts und zur Erweiterung des Zugangs zu Informationen.

(2) Durch die Weiterentwicklung digitaler Technologien und des Internets hat sich die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen Programmen verändert. Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über herkömmliche Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste. Daher bieten die Sendeunternehmen in zunehmendem Maße über ihre eigenen Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hinaus Online-Dienste wie Simultansendungen und Nachholdienste an, die ihre Übertragungen ergänzen. Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu Paketen aggregieren und diese den Verbrauchern unverändert und vollständig zeitgleich mit den jeweiligen Erstsendungen anbieten, nutzen unterschiedliche Weiterverbreitungstechnologien wie Kabel, Satellit, digitale terrestrische Netze und mobile Netze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze sowie das offene Internet. Darüber hinaus haben Betreiber, die Nutzern Fernseh- und Hörfunkprogramme bereitstellen, verschiedene Möglichkeiten, programmtragende Signale von Sendeunternehmen zu erlangen, z.B. mittels Direkteinspeisung. Seitens der Nutzer wächst die Nachfrage nach Zugang zu Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben. Zu diesen Nutzern gehören Personen, die den sprachlichen Minderheiten in der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.

(3) Sendeunternehmen übertragen Tag für Tag viele Stunden lang Fernseh- und Hörfunkprogramme. Diese Programme enthalten eine Fülle an Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, die nach dem Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte bzw. beides geschützt sind. Folglich müssen in einem komplizierten Prozess die Rechte einer Vielzahl von Rechteinhabern geklärt werden, die zudem verschiedene Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen betreffen. Oft müssen die Rechte in kürzester Zeit geklärt werden, insbesondere für Nachrichtensendungen oder Sendungen zum aktuellen Geschehen. Damit Sendeunternehmen ihre Online-Dienste über Staatsgrenzen hinweg verfügbar machen können, müssen sie die erforderlichen Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen für alle betroffenen Gebiete innehaben, was die Klärung dieser Rechte noch komplizierter macht.

(4) Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten bieten normalerweise eine Vielzahl an Programmen an, die eine Vielzahl von Werken und sonstigen Schutzgegenständen enthalten, und haben nur sehr wenig Zeit, die erforderlichen Lizenzen zu erwerben; sie müssen daher erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen betreiben. Für Urheber, Produzenten und sonstige Rechteinhaber besteht zudem das Risiko, dass ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Erlaubnis oder angemessene Vergütung verwertet werden. Eine derartige Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände ist wichtig, damit vielfältige Inhalte angeboten werden können, was auch im Interesse der Verbraucher liegt.

(5) Die Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen wurden unter anderem durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 harmonisiert, durch die Rechteinhaber in hohem Maße geschützt werden.

(6) Durch die Richtlinie 93/83/EWG

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