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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung harmonisierter Risikoindikatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 127 vom 16.05.2019 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/128/EG zielt darauf ab, die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.

(2) In ihrem Bericht vom Oktober 2017 über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 2 hat sich die Kommission verpflichtet' mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um einen Konsens über die Entwicklung harmonisierter Risikoindikatoren zu erzielen.

(3) Im Dezember 2017 hat die Kommission in ihrer Reaktion auf die Europäische Bürgerinitiative "Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden" 3 zugesagt' harmonisierte Risikoindikatoren einzuführen, um Trends bei der Reduzierung der Risiken aufgrund der Verwendung von Pestiziden auf Unionsebene zu überwachen.

(4) Es ist notwendig, harmonisierte Risikoindikatoren festzulegen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele auf Unionsebene zu messen, was es den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, mit Risiken auf nationaler Ebene umzugehen und sie zu melden.

(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2009/128/EG berechnet die Kommission auf Unionsebene Risikoindikatoren anhand statistischer Daten, die gemäß dem Unionsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln und anderen relevanten Daten erhoben werden, um die Trends bei den von der Verwendung von Pestiziden ausgehenden Risiken abschätzen zu können.

(6) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dienen die gemäß der genannten Verordnung erstellten Statistiken zusammen mit anderen relevanten Daten den Zwecken der Artikel 4 und 15 der Richtlinie 2009/128/EG, nämlich der Erstellung nationaler Aktionspläne und der Berechnung von Indikatoren. Bislang wurde auf Unionsebene kein harmonisierter Ansatz für die Erhebung statistischer Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erreicht, sodass keine entsprechenden Daten verfügbar sind.

(7) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten Pflanzenschutzmittel zulassen, die entweder genehmigte oder nicht genehmigte Wirkstoffe enthalten.

(8) Ein harmonisierter Risikoindikator kann nur auf statistischen Daten beruhen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln und anderen relevanten Daten erhoben werden; da es keine Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gibt, handelt es sich bei den einzigen relevanten und derzeit verfügbaren Daten um Statistiken über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und um die Zahl der Zulassungen, die von Mitgliedstaaten unter besonderen Umständen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt wurden. Diese Indikatoren sollten durch andere Indikatoren ergänzt werden, sodass auch andere Risikofaktoren berücksichtigt werden können.

(9) Es ist angezeigt, dass die in dieser Richtlinie verwendete Einstufung von Wirkstoffen die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegte Einstufung widerspiegelt, entweder als Wirkstoffe mit geringem Risiko, als Substitutionskandidaten oder als andere Wirkstoffe, unter anderem auf der Grundlage der Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(10) Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können entweder chemische Wirkstoffe oder Mikroorganismen sein. Gemäß der Richtlinie 2009/128/EG sollen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes den Vorzug geben. Bei der Festlegung harmonisierter Risikoindikatoren ist es daher angezeigt, chemische Wirkstoffe und Mikroorganismen getrennt einzustufen.

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(Stand: 03.06.2019)

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