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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" auf Bestandsgüterwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 89; ber. L 163 S. 113)


Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Richtlinie über Umgebungslärm) ist die Grundlage für die Erarbeitung und Vervollständigung des bestehenden Maßnahmenpakets der Union gegen Lärmemissionen, die unter anderem durch Eisenbahnfahrzeuge verursacht werden.

(2) Umgebungslärm, insbesondere schienenverkehrsbedingter Lärm, stellt nach wie vor eine ernstzunehmende Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit dar, wie aus der Bewertung der Richtlinie über Umgebungslärm 3 und dem Bericht 4 über deren Durchführung hervorgeht.

(3) Die Richtlinie über Umgebungslärm findet generell auf Strecken Anwendung, auf denen mehr als 30.000 Züge (sowohl Güter- als auch Personenzüge) verkehren. Bei der Entwicklung des Konzepts "leiserer Strecken" mussten allerdings diejenigen Strecken berücksichtigt werden, die während der Nachtzeit ein erhebliches Güterverkehrsaufkommen aufweisen.

(4) Es besteht das Risiko, dass übermäßiger Schienenverkehrslärm zu unkoordinierten unilateralen Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten führt. Solche Maßnahmen könnten sich nachteilig auf die europäischen Volkswirtschaften auswirken und zu einer Rückverlagerung des Verkehrs von der Schiene auf die Straße führen. Darüber hinaus könnten solche Maßnahmen die Eisenbahninteroperabilität in der Union beeinträchtigen. Da der größte Teil des Schienengüterverkehrs in der Union grenzüberschreitend ist, muss das Problem auf europäischer Ebene gelöst werden.

(5) Die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission 5 enthaltenen technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ("TSI NOI") auf Bestandsgüterwagen sollte daher eine deutliche Verringerung der maximalen Lärmpegel zur Folge haben. Eine der wirksamsten Methoden zur Minderung des Schienenlärms ist die Umrüstung von Bestandsgüterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen. Mit dieser technischen Lösung kann der Schienenverkehrslärm um bis zu 10 dB (A) gesenkt werden; dies entspricht einer Verringerung des vom menschlichen Gehör wahrgenommenen Lärmpegels um 50 %.

(6) Am 22. September 2017 forderte die Kommission die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") auf, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Empfehlung für eine Überarbeitung der TSI NOI abzugeben, um die Anwendung der TSI NOI auf die Bestandsgüterwagen im Rahmen der Strategie für leisere Strecken zu spezifizieren und die TSI NOI an die Richtlinie (EU) 2016/797 anzugleichen.

(7) Das Problem des Schienengüterverkehrslärms sollte dort angegangen werden, wo es eine erhebliche Belästigung und eine Gefährdung der Gesundheit darstellt. Aus diesem Grund und da nächtlich verkehrende Güterzüge besonders belästigend sind, sollten unter Berücksichtigung des nächtlichen Schienengüterverkehrsaufkommens leisere Strecken definiert werden.

(8) Das Datum zur Implementierung des Konzepts der leiseren Strecken sollte unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festgelegt werden, einschließlich der Umrüstungserfolge einzelner Mitgliedstaaten, der Erneuerungsquote des Güterwagenbestands, des Instandhaltungszyklus für Güterwagen, der Produktionskapazität der Hersteller von Verbundstoff-Bremssohlen sowie der Verfügbarkeit von Werkstätten. Das Datum sollte auch an den periodischen Netzfahrplanwechsel nach Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angepasst werden.

(9) Da das Verkehrsaufkommen Schwankungen unterliegen kann, sollte die Liste der leiseren Strecken regelmäßig aktualisiert werden, um solche Schwankungen berücksichtigen zu können und zugleich über mehrere Jahre hinweg einen beständigen Rahmen zu gewährleisten. Daher ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Liste der leiseren Strecken nach dem 8. Dezember 2024 spätestens alle fünf Jahre aktualisieren. Darüber hinaus sollte die Kommission vor der ersten Aktualisierung die Umrüstungsfortschritte und die Auswirkungen der leiseren Strecken auf die Schienengüterverkehrsbranche bewerten.

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