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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 1)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission 2 soll Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 geändert werden, um die Merkmale des Bestandsregisters, einschließlich des Inhalts, des Datenformats, der funktionalen und technischen Architektur, der Betriebsart, der Vorschriften für Dateneingabe und Datenabruf sowie der Vorschriften für die Selbstbewertung und Benennung der für die Bereitstellung von Daten verantwortlichen Stellen, festzulegen.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt und damit beauftragt, einen Vorschlag für eine Empfehlung bezüglich der Mindeststruktur und Inhalte der für das Bestandsregister zu erfassenden Daten zu unterbreiten, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen, den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten. Diese Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeit im Mai 2017 ab, und infolge dessen hat die Agentur die Empfehlung ERA-REC-128 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 fertiggestellt.

(3) Das Bestandsregister ist ein statisches Instrument, das Auskunft über das Vorhandensein der Ausrüstungen gibt, und ist daher nicht dazu bestimmt, Angaben über den Zustand oder die Funktionsweise der Ausrüstungen bereitzustellen.

(4) Werden an einem Bahnhof oder Teilen davon Umrüstungen, Erneuerungen oder sonstige Arbeiten durchgeführt, die in einem nationalen Umsetzungsplan nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 vorgesehen sind, sollten die Informationen über die Vereinbarkeit dieser Arbeiten an dem Bahnhof oder Teilen davon mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 erfasst werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 7a angefügt:

" Artikel 7a Erfassung, Pflege und Austausch von Barrierefreiheitsdaten

(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem 16. Juni 2019 entscheidet jeder Mitgliedstaat, welche Stellen für die Erfassung, die Pflege und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Eine solche Verlängerung muss außergewöhnlich, hinreichend begründet und befristet sein. Begründet ist sie insbesondere dann, wenn das Datenerfassungsinstrument und die Betriebsarten, die im Anhang dieser Verordnung genannt sind, nicht zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden und vollständig einsatzbereit sind.

(3) Für jeden Bahnhof gibt es eine für den Austausch der Barrierefreiheitsdaten zuständige Stelle.

(4) Die Erfassung und Konvertierung der Daten wird innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

(5) Bis zur vollständigen Einsatzbereitschaft der in den Abschnitten 7.2, 7.3 und 7.4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission * beschriebenen Architektur für den Datenaustausch besteht der Austausch der Barrierefreiheitsdaten darin, dass diese Daten in die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union betriebene Datenbank zur Barrierefreiheit europäischer Bahnhöfe (ERSAD) eingespeist werden.

___
*) Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Personenverkehr des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.05.2011 S. 11)."

(2) Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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