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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28, ber. L 305 S. 66)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2022 RL 1999/44/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Union das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und sich den zahlreichen Herausforderungen einer zunehmend technologiegestützten Wirtschaft erfolgreich stellen. Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa wurde ein umfassender Rahmen geschaffen, der es einfacher machen wird, die digitale Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren. Mit der ersten Säule der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt soll die Fragmentierung des Handels innerhalb der EU überwunden werden, indem alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, auf den der bedeutendste Anteil des grenzüberschreitenden Warenkaufs zwischen Unternehmen und Verbrauchern entfällt, ins Visier genommen werden.

(2) Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, zu verwirklichen oder dessen Funktionieren zu gewährleisten. Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sehen vor, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.

(3) Bestimmte Aspekte von Verträgen über den Warenkauf sollten harmonisiert werden, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau grundlegende Voraussetzung ist, damit ein echter digitaler Binnenmarkt erreicht wird, für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird und die Transaktionskosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gesenkt werden.

(4) Der elektronische Handel ist ein ausschlaggebender Wachstumsfaktor im Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und das Wachstum zu fördern, muss die Union schnell handeln und die Wirtschaftsteilnehmer dazu ermutigen, sich das volle Potenzial des Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieses kann nur freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum grenzüberschreitenden Warenkauf, einschließlich Online-Geschäften haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Handel anzubieten. Diese Regeln beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen Vertrauen entgegenzubringen.

(5) Die technologische Entwicklung hat zu einem wachsenden Markt für Waren geführt, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind. Wegen der wachsenden Anzahl dieser Produkte und der schnell steigenden Akzeptanz der Verbraucher müssen auf Unionsebene Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Rechtssicherheit bezüglich der Vorschriften, denen Kaufverträge für solche Produkte unterliegen, zu erhöhen. Die Erhöhung der Rechtssicherheit würde helfen, das Vertrauen der Verbraucher und Händler zu stärken.

(6) Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über die Lieferbedingungen und - hinsichtlich Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - über vorvertragliche Informationspflichten und das Widerrufsrecht durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist bei den Vorschriften der Union für den Warenkauf nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen im Falle einer Vertragswidrigkeit und die wesentlichen Modalitäten für deren Anwendung unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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