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Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf den Artikel 45 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kreditinstitute und Finanzinstitute müssen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem sie ausgesetzt sind, ermitteln, bewerten und steuern, insbesondere in Fällen, in denen sie in Drittländern Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen gegründet haben oder die Gründung von Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern erwägen. Aus diesem Grund werden in der Richtlinie (EU) 2015/849 Standards für eine wirksame Bewertung und Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene festgelegt.
(2) Die konsequente Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für eine solide und wirksame Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Unternehmensgruppe.
(3) Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Unternehmensgruppe Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in einem Drittland unterhält, nach dessen Recht die Umsetzung der gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zulässig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es der Unternehmensgruppe aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes zum Datenschutz oder Bankgeheimnis nur begrenzt möglich ist, auf Informationen über Kunden von Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem betreffenden Drittland zuzugreifen oder diese zu verarbeiten und auszutauschen.
(4) Unter diesen Umständen sind zusätzliche Strategien und Verfahren zur wirksamen Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen; dies gilt auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung der Unternehmensgruppe bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 gehindert werden, weil die zuständigen Behörden keinen Zugang zu relevanten Informationen in Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern haben. Zu diesen zusätzlichen Strategien und Verfahren kann auch die Einholung der Zustimmung der Kunden gehören, mit der sich in Ermangelung anderer Optionen bestimmte rechtliche Hindernisse bezüglich der Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern überwinden lassen.
(5) Die Notwendigkeit, den rechtlichen Hemmnissen für die Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren konsequent auf Unionsebene zu begegnen, rechtfertigt die Auflage von spezifischen Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstituten in derartigen Fällen mindestens abverlangt werden sollten. Solche zusätzlichen Strategien und Verfahren sollten jedoch risikobasiert sein.
(6) Kredit- und Finanzinstitute sollten ihren zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausreichend ist. Sollte jedoch die zuständige Behörde die von einem Kredit- oder Finanzinstitut getroffenen zusätzlichen Maßnahmen zur Steuerung des Risikos nicht für ausreichend halten, so sollte die zuständige Behörde dem Kredit- oder Finanzinstitut die Anweisung erteilen können, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Kredit- oder Finanzinstitut sicherzustellen.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 17.11.2020)
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