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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

(ABl. L 123 vom 10.05.2019 S. 18)


Neufassung -Ersetzt gem. Art. 19 den Beschl. 2001/413/JI

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln stellen eine Bedrohung für die Sicherheit dar, da sie eine Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität sind und somit anderen kriminellen Aktivitäten wie Terrorismus, Drogenhandel und Menschenhandel Vorschub leisten.

(2) Darüber hinaus stellen Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt dar, weil sie das Vertrauen der Verbraucher untergraben und unmittelbare wirtschaftliche Verluste verursachen.

(3) Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates 3 muss aktualisiert und durch die Aufnahme zusätzlicher Vorschriften zu Straftaten - insbesondere in Bezug auf computerbezogenen Betrug -, und zu Strafen, zur Prävention, zur Unterstützung für Opfer sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzt werden.

(4) Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln können die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität behindern und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich komplizierter und damit weniger effektiv machen, was sich negativ auf die Sicherheit auswirkt.

(5) Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln weisen eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension auf, die zunehmend durch eine digitale Komponente verstärkt wird, was verdeutlicht, wie notwendig weitere Maßnahmen zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften betreffend Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sind.

(6) In den vergangenen Jahren waren nicht nur exponentielle Zuwächse in der digitalen Wirtschaft zu verzeichnen, sondern auch zahlreiche Innovationen in vielen Bereichen, einschließlich bei Zahlungstechnologien. Neue Zahlungstechnologien sind mit der Nutzung neuer Arten von Zahlungsinstrumenten verbunden, die zwar Verbrauchern und Unternehmen neue Möglichkeiten bieten, gleichzeitig aber auch mehr Gelegenheit für Betrug schaffen. Daher muss der Rechtsrahmen auf der Grundlage eines technologieneutralen Ansatzes diesen technologischen Entwicklungen gerecht werden und mit ihnen Schritt halten.

(7) Mithilfe von Betrug werden nicht nur kriminelle Vereinigungen finanziert, sondern es wird auch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts eingeschränkt und die Bürger werden dazu gebracht, sich bei Online-Einkäufen zurückhaltender zu verhalten.

(8) Gemeinsame Definitionen sind im Bereich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern. Diese Definitionen sollten neue Arten unbarer Zahlungsinstrumente, die die Übertragung von E-Geld ermöglichen, und virtuelle Währungen abdecken. Bei der Definition unbarer Zahlungsinstrumente sollte berücksichtigt werden, dass ein unbares Zahlungsinstrument aus verschiedenen Elementen bestehen kann, die zusammenwirken, beispielsweise aus einer mobilen Zahlungsanwendung und einer entsprechenden Genehmigung (z.B. einem Passwort). Wenn in dieser Richtlinie das Konzept des unbaren Zahlungsinstruments benutzt wird, sollte dies so verstanden werden, dass das Instrument dem Besitzer oder Nutzer ermöglicht, tatsächlich Geld oder monetäre Werte zu übertragen oder einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Beispielsweise sollte die widerrechtliche Erlangung einer mobilen Zahlungsanwendung ohne die erforderliche Genehmigung nicht als widerrechtliche Erlangung eines unbaren Zahlungsinstruments betrachtet werden, da der Nutzer nicht in die Lage versetzt wird, tatsächlich Geld oder monetäre Werte zu übertragen.

(9) Diese Richtlinie gilt für unbare Zahlungsinstrumente nur in Bezug auf deren Zahlungsfunktion.

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