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Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 120 vom 08.05.2019 S. 20)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10b Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ist die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten das Grundprinzip innerhalb des Geltungsbereichs des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union (EU-EHS).
(2) Im Oktober 2014 vertrat der Europäische Rat die Auffassung, das System der kostenlosen Zuteilung dürfe nicht außer Kraft treten und bestehende Maßnahmen würden auch nach 2020 weiter dazu dienen, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Klimapolitik vorzubeugen, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen würden. Um die Umweltvorteile der Emissionssenkungen in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in Drittländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize zur Emissionssenkung bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin übergangsweise kostenlos zugeteilt bekommen.
(3) Die bisherigen Erfahrungen durch den Betrieb des EU-EHS haben bestätigt, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren und Teilsektoren unterschiedlich hoch ist und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass ein höheres Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten über die Produktpreise weiterzugeben, ohne Marktanteile zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sieht Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vor, dass die Kommission eine Liste der Sektoren und Teilsektoren erstellt, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (im Folgenden die "Carbon-Leakage-Liste"). Diesen Sektoren und Teilsektoren sollen Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Menge kostenlos zugeteilt werden.
(4) Mit ihrem Beschluss 2014/746/EU 2 hat die Kommission eine Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015-2019 festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Gültigkeit der Carbon-Leakage-Liste bis 31. Dezember 2020 verlängert.
(5) Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Kriterien für die Bewertung auf der Grundlage der für die drei letzten Kalenderjahre vorliegenden Daten. Die Kommission zog hierfür Daten aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 heran, da zum Zeitpunkt der Bewertung Daten für 2016 nur für einige der Parameter vorlagen.
(6) Zur Aufstellung der Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 bewertete die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren und Teilsektoren auf NACE-4-Ebene der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. NACE-4 ist die Ebene mit optimaler Datenverfügbarkeit, auf der die Sektoren präzise definiert werden. Ein Sektor wird auf einer vierstelligen Ebene der NACE-Systematik erfasst, und ein Teilsektor wird auf der sechs- oder achtstelligen Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet.
(7) Die Verlagerung von CO2-Emissionen wurde in zwei Schritten bewertet. Für die quantitative Bewertung der ersten Stufe auf NACE-4-Ebene wird bei einem Sektor dann davon ausgegangen, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wenn der Carbon-Leakage-Indikator den Schwellenwert von 0,2 gemäß Artikel 10b
(Stand: 19.08.2020)
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