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Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
2019/C 259/02
(ABl. C 259 vom 02.08.2019 S. 2, ber. C/2025/90068;
Beschl. 2023/C 44/01 - ABl. C 44 vom 06.02.2023 S. 1;
Beschl. C/2024/4522 - ABl. C 4522 vom 16.07.2024 S. 1)
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 45 Absatz 3,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 2. Mai 2019, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu Kapitel V dieses Beschlusses konsultiert wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Bestimmungen festgelegt, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. Zudem ist darin vorgeschrieben, dass jedes Organ, jede Einrichtung und jede sonstige Stelle der Union einen Datenschutzbeauftragten benennt.
(2) Zweck der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Parlaments zur Verordnung (EU) 2018/1725 (nachfolgend die "Durchführungsbestimmungen") ist die Festlegung der Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments (nachfolgend der "Datenschutzbeauftragte").
(3) In diesen Durchführungsbestimmungen wird außerdem festgelegt, welche Verfahren die betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und alle Personen, die innerhalb des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Verarbeitung personenbezogener Daten tätig werden, bei der Erfüllung ihrer Pflichten befolgen müssen.
(4) Mit diesen Durchführungsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ordnungsgemäß nachkommt und dabei nicht an der korrekten Ausführung seiner politischen Tätigkeiten sowie seiner Gesetzgebungs-, Haushalts-, Analyse-, Prüf- und Kommunikationstätigkeiten gehindert wird.
(5) Daher sollte bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1725 und vor allem der Bestimmungen über die Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Person sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament in der Lage ist, seine Befugnisse vollständig auszuüben und vor allem seine Tätigkeit als Gesetzgeber und Haushaltsbehörde auszuführen sowie seine Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratung nach Maßgabe der Verträge wahrzunehmen.
(6) Deshalb sollte das Recht auf Löschung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1725 so ausgelegt werden, dass seine Ausübung keinen ungebührlichen Eingriff in die Verpflichtung des Europäischen Parlaments darstellt, seine parlamentarische Arbeit und vor allem die Vorgänge auf Ebene des Plenums und der parlamentarischen Gremien ordnungsgemäß zu dokumentieren und der Öffentlichkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit sowie den geltenden Archivierungsvorschriften sichtbar und nachvollziehbar darzulegen.
(7) Darüber hinaus findet das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur Anwendung, wenn die Verarbeitung entweder auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und mittels automatisierter Verfahren erfolgt. Die Ausübung dieses Rechts wird jedoch durch eine Ausnahme beschränkt, die in Artikel 22 Absätze 3 Satz 2 der Verordnung festgelegt und so zu verstehen ist, dass das Europäische Parlament außer mit Blick auf seine Verwaltungstätigkeiten von der Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten gemäß Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Verordnung befreit ist.
(8) Des Weiteren sollten die Generaldirektionen des Europäischen Parlaments untereinander oder zusammen mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen bei der Anwendung der Durchführungsbestimmungen nur insofern und insoweit gemeinsame Verantwortung tragen, als sie gemeinsam für dieselben Verarbeitungsvorgänge verantwortlich sind, jedoch nicht, wenn sie im Rahmen thematisch ähnlicher, aber getrennter Verarbeitungsvorgänge nacheinander tätig werden.
(9) Artikel 13 dieses Beschlusses ist so zu verstehen, dass die Fraktionen und Mitglieder des Europäischen Parlaments die Möglichkeit erhalten, zu Fragen der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725
(Stand: 28.05.2026)
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