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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/684 der Kommission vom 25. April 2019 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans für der Aufsicht der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (Japan Financial Services Agency) unterliegende Derivategeschäfte mit den Bewertungs-, Streitbeilegungs- und Einschussanforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 115 vom 02.05.2019 S. 11)



Hinweis: s.   Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit .... der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

Nach Anhörung des Europäischen Wertpapierausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht einen Mechanismus vor, mit dem die Kohärenz zwischen den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Union und jenen von Drittstaaten in Bereichen gewährleistet werden soll, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Die Kommission ist zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Mit der Gleichwertigkeitserklärung wird die Anwendung sich überschneidender oder kollidierender Vorschriften vermieden. Zudem trägt die Gleichwertigkeitserklärung zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, die Systemrisiken der Derivatemärkte zu verringern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich angewandt werden.

(2) Die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission 2 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission 3 ergänzt wurden, enthalten die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (central counterparty - CCP) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten die genannten Absätze die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten (Verfahren zur Minderung des operationellen Risikos) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten (Einschüsse) zwischen den Gegenparteien.

(3) Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem dieser Verordnung gleichwertig ist; zudem müssen die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in dem betreffenden Drittstaat gewährleistet ist. Daher ist mittels einer Gleichwertigkeitsbewertung festzustellen, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4) Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority - ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans 4

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