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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission vom 29. April 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 15)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Chlorthalonil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2019 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Chlorthalonil gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 2. September 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 6. Dezember 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Chlorthalonil die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) Die Behörde äußerte erhebliche Bedenken im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch Metaboliten von Chlorthalonil. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Metaboliten R417888, R419492, R471811, SYN507900, M3, M11, M2, M7 und M10 in allen einschlägigen Szenarien bei allen vorgeschlagenen Verwendungszwecken von Chlorthalonil über dem Parameterwert von 0,1 µg/L liegen. Daher kann derzeit nicht nachgewiesen werden, dass das Vorkommen von Metaboliten von Chlorthalonil im Grundwasser keine unannehmbaren Auswirkungen auf das Grundwasser und keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat. Darüber hinaus konnte die Behörde Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität von Rückständen nicht ausschließen, denen die Verbraucher ausgesetzt sein werden, und stellte bei allen bewerteten Verwendungen ein hohes Risiko für Amphibien und Fische fest.

(10) Außerdem konnten mehrere Bereiche der Risikobewertung nicht abgeschlossen werden, da die Daten im Dossier unzureichend waren. Insbesondere konnte die Bewertung des Verbraucherrisikos durch die Exposition über die Nahrung nicht abgeschlossen werden, weil Daten zur Bestätigung der Rückstandsdefinition für Pflanzen sowie zur Bewertung der Exposition von Nutztieren fehlten, darunter die toxikologische Bewertung eines Metaboliten.

(11) Zudem ist Chlorthalonil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft; laut der Schlussfolgerung der Behörde sollte Chlorthalonil jedoch als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft werden. Für die untersuchten repräsentativen Verwendungszwecke konnte die Einhaltung der Rückstandsgehalte gemäß Artikel 18

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(Stand: 03.06.2019)

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