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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/674 der Kommission vom 29. April 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 legten die Mitgliedstaaten technische Unterlagen für 243 der 330 etablierten geografischen Angaben für Spirituosen vor.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 2 hat die Kommission die technischen Unterlagen auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bewertet und eine Frist für die Änderung oder den Widerruf dieser technischen Unterlagen durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

(3) Die technischen Unterlagen von "Königsberger Bärenfang", "Grappa di Marsala", "Kirsch Veneto"/"Kirschwasser Veneto" und "Sliwovitz del Veneto" wurden von Deutschland bzw. Italien zurückgezogen.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 gilt die technische Unterlage als nicht übermittelt, wenn die in einer gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgelegten technischen Unterlage zu einer etablierten geografischen Angabe festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist behoben wurden.

(5) Die in den technischen Unterlagen von "Karlovarská", "Polish Cherry", "Orehovec", "Janeževec" und "Slovenska travarica" festgestellten Mängel wurden nicht behoben.

(6) Die etablierten geografischen Angaben "Karlovarská", "Königsberger Bärenfang", "Grappa di Marsala", "Kirsch Veneto"/"Kirschwasser Veneto", "Sliwovitz del Veneto", "Polish Cherry", "Orehovec", "Janeževec" und "Slovenska travarica" sollten daher aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gestrichen werden.

(7) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2019

1) ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.07.2013 S. 21).

.

Anhang

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:

1. in Produktkategorie 6 Tresterbrand wird die Zeile

"Grappa di Marsala Italien"

gestrichen;

2. in Produktkategorie 9 Obstbrand werden die Zeilen

"Sliwovitz del Veneto

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

Italien

Italien"

gestrichen;

3. in Produktkategorie 25 Spirituosen mit Anis wird die Zeile

" Janeževec Slowenien"

gestrichen;

4. in Produktkategorie 30 Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter wird die Zeile

"Slovenska travarica Slowenien"

gestrichen;

5.

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(Stand: 13.05.2019)

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