umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (2)

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Technische Begriffsbestimmungen und Vorschriften Anhang I

Die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 7 sind die folgenden:

1. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs weist folgende Merkmale auf:

  1. sensorische Eigenschaften: kein feststellbarer Fremdgeschmack;
  2. Mindestalkoholgehalt: 96,0 % vol;
  3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen:
    1. Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5,
    2. Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3,
    3. Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5,
    4. höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2-Propanol-1 in g/hl r. A.: 0,5,
    5. Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30,
    6. Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5,
    7. flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1,
    8. Furfural: nicht nachweisbar.

2. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs

Eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation nach alkoholischer Gärung eines oder mehrerer in Anhang I des Vertrags genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch das Aroma und den Geschmack des (der) verwendeten Ausgangsstoffes (Ausgangsstoffe) bewahrt hat.

Wird auf den verwendeten Ausgangsstoff Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus dem betreffenden Ausgangsstoff gewonnen werden.

3. Süßung

Verfahren, bei dem eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden:

  1. Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung 1;
  2. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost;
  3. karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
  4. Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig 2;
  5. Johannisbrotsirup;
  6. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

4. Mischung

Verfahren, bei dem zwei oder mehr verschiedene Getränke zur Gewinnung eines neuen Getränks miteinander vermischt werden.

5. Zusatz von Alkohol

Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

6. Zusatz von Wasser

Bei der Herstellung von Spirituosen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern die Qualität des Wassers den Richtlinien 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern 3 und 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 4 entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

7. Zusammenstellung, Blend, Blending

Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie zusammengebracht werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, wobei diese durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bedingt sind:

  1. Herstellungsmethode;
  2. verwendete Destillationsgeräte;
  3. Reifungsdauer;
  4. Erzeugungsgebiet.

Das gewonnene Getränk gehört derselben Kategorie an wie die ursprünglichen Getränke vor der Zusammenstellung.

8. Reifung oder Alterung

Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose neue sensorische Eigenschaften erhält.

9. Aromatisierung 08

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Aromen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden.

10. Färbung

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 5 verwendet werden.

11. Alkoholgehalt

Das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur.

12. Gehalt an flüchtigen Bestandteilen

Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen - außer Ethylalkohol und Methanol, die ausschließlich auf die Destillation bzw. erneute Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe zurückgehen, bei einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

13. Herstellungsort

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(Stand: 23.12.2021)

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