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Delegierte Verordnung (EU) 2019/673 der Kommission vom 27. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 1, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden "CDSOA") mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/196 ein zusätzlicher Wertzoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USa auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOa zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union anpassen.
(2) Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOa beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2018 (1. Oktober 2017 bis 30. September 2018) erhoben wurden, sowie auf die zusätzliche Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in den Haushaltsjahren 2015, 2016 und 2017 erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USa veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 3.355,82 USD.
(3) Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der auszusetzenden Verpflichtungen ist zurückgegangen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 0,001 % festgesetzt werden.
(4) Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,001 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USa einem Handelswert von höchstens 3.355,82 USD.
(5) Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(6) Die Verordnung (EU) 2018/196 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates erhält folgende Fassung:
" Artikel 2
Ein Wertzoll von 0,001 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
*) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1."
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2019
Anhang |
" Anhang I
Die dem zusätzlichen Einfuhrzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates1 zu entnehmen.
0710 40 00
ex 9003 19 00 "Fassungen aus unedlen Metallen"
8705 10 00
6204 62 31"
ENDE |
(Stand: 16.05.2019)
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