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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 101, ber. L 325 S. 184, ber. 2020 L 167 S. 17;
VO (EU) 2020/2235 - ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 34 der VO (EU) 2020/2235

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 211/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen die Einhaltung des Unionsrechts u. a. im Bereich Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs überprüft werden soll. Sie sieht insbesondere ein amtliches Bescheinigungsverfahren vor, wenn dies als zweckmäßig erachtet wird, um die Einhaltung der für Tiere und Waren geltenden EU-Vorschriften zu gewährleisten.

(2) Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Regeln für die Muster der amtlichen Bescheinigungen und deren Ausstellung festlegen, wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung keine Anforderungen festgelegt sind.

(3) Tier- und Warensendungen müssen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Deshalb sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 gemeinsame Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden.

(4) Musterbescheinigungen sind im elektronischen System TRACES enthalten, das durch die Entscheidung 2003/623/EG (2) der Kommission eingerichtet wurde, um die Verwaltungsverfahren an den Unionsgrenzen zu erleichtern und zu beschleunigen und eine elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, was dazu beitragen kann, betrügerische und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den amtlichen Bescheinigungen zu verhindern.

(5) Seit 2003 hat sich die Computertechnologie beträchtlich weiterentwickelt, und im TRACES-System wurden Änderungen zur Verbesserung der Qualität, der Verarbeitung und der Sicherheit des Datenaustauschs vorgenommen. Daher sollten das Format der Musterbescheinigungen und die in dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigungen an das TRACES-System angepasst werden, beispielsweise durch die Verwendung mehrerer Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder die Rückverfolgbarkeit von Dreiecksgeschäften, wenn das Versandland nicht das Ursprungsland der Sendung ist.

(6) Nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird das TRACES-System in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, IMSOC) integriert. Die Muster der Gesundheitsbescheinigungen in dieser Verordnung sollten daher an das IMSOC angepasst werden.

(7) Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festlegen.

(8) Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden kann und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Ersatzbescheinigungen sollten nur dann ausgestellt werden, wenn ein offensichtlicher Verwaltungsfehler wie ein Zahlendreher in der Container- oder Plombennummer oder ein Schreibfehler in einer Anschrift oder der Beschreibung der Ware vorliegt.

(9) Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erfüllt, begleitet sein müssen.

(10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 3 enthält eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten sowie Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen, die beim Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein müssen. Um die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union zu erleichtern, sollten Muster der amtlichen Bescheinigungen für diese für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tiere gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt werden.

(11) Die zum Nachweis der Genusstauglichkeit erforderlichen Musterbescheinigungen sind bisher in verschiedenen Rechtsakten enthalten. Diese Musterbescheinigungen sollten in einem einzigen Rechtsakt mit Verweis auf die jeweiligen Rechtsakte konsolidiert werden.

(12) Für die zum Nachweis der Tiergesundheit ausgestellten Bescheinigungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden gemeinsame Musterbescheinigungen verwendet. Die Anforderungen an die Bescheinigung der Tiergesundheit sollten bis zum 21. April 2021 überarbeitet werden; an dem Tag tritt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Kraft. Die gemeinsamen Musterbescheinigungen sollten bis zur Überarbeitung beibehalten werden.

(13) Aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 5, der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission 6 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission 7 enthaltenen Musterbescheinigungen in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Danach sollten die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 entsprechend geändert werden, und die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 sollte aufgehoben werden.

(14) Um die Einhaltung der EU-Anforderungen leichter überprüfen zu können, erscheint es zweckmäßig, weitere neue Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben, Insekten und Reptilienfleisch aufzunehmen. Solche Musterbescheinigungen helfen auch den zuständigen Behörden in Drittländern, sich mit den Anforderungen der EU vertraut zu machen, und erleichtern damit den Eingang von tierischen Fetten und Grieben, Insekten und Reptilienfleisch in die Union.

(15) Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der Dokumente festlegen, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen. Nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 8 müssen solche Gesundheitsbescheinigungen Tiere nach der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb zum Schlachtbetrieb begleiten. Das Format dieser Bescheinigungen sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(16) Im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs sollte aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit in dieser Verordnung eine Musterbescheinigung für die vom (amtlichen) Tierarzt bzw. der (amtlichen) Tierärztin auszustellende Erklärung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegt werden.

(17) Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18) Es sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, um Sendungen mit Tieren und Waren zu berücksichtigen, die gegebenenfalls vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung versandt und bescheinigt wurden.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Folgendes fest:

  1. Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Unterzeichnung und Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und die Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen, um die Anforderungen von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu erfüllen;
  2. Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden;
  3. Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden;
  4. Anforderungen an Ersatzbescheinigungen.

(2) Diese Verordnung legt außerdem Folgendes fest:

  1. Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten in die Union sowie Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigungen;
  2. spezielle Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen folgender Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr:
    1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die solche Bescheinigungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erforderlich sind;
    2. lebende Insekten;
    3. Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;
  3. Muster amtlicher Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Inverkehrbringen" bezeichnet das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 10;
  2. "Sprossen" bezeichnet Sprossen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission 11;
  3. "Schlachtbetrieb" bezeichnet einen Schlachthof gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  4. "frisches Fleisch" bezeichnet frisches Fleisch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  5. "Fleisch" bezeichnet Fleisch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.1 der der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  6. "Geflügel" bezeichnet Geflügel gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  7. "frei lebendes Wild" bezeichnet frei lebendes Wild gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  8. "Eier" bezeichnet Eier gemäß der Definition in Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  9. "Eiprodukte" bezeichnet Eiprodukte gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  10. "Fleischzubereitungen" bezeichnet Fleischzubereitungen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  11. "Fleischerzeugnisse" bezeichnet Fleischerzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  12. "bearbeitete Mägen, Blasen und Därme" bezeichnet bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  13. "Muscheln" bezeichnet Muscheln gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  14. "Fischereierzeugnisse" bezeichnet Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  15. "Rohmilch" bezeichnet Rohmilch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  16. "Milcherzeugnisse" bezeichnet Milcherzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  17. "Kolostrum" bezeichnet Kolostrum gemäß der Definition in Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  18. "Erzeugnisse auf Kolostrumbasis" bezeichnet Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gemäß der Definition in Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  19. "Froschschenkel" bezeichnet Froschschenkel gemäß der Definition in Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  20. "Schnecken" bezeichnet Schnecken gemäß der Definition in Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  21. "ausgelassene tierische Fette" bezeichnet ausgelassene tierische Fette gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  22. "Grieben" bezeichnet Grieben gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  23. "Gelatine" bezeichnet Gelatine gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  24. "Kollagen" bezeichnet Kollagen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  25. "Honig" bezeichnet Honig gemäß der Definition in Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12;
  26. "Imkereierzeugnisse" bezeichnet Bienenzuchterzeugnisse gemäß der Definition in Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
  27. "Reptilienfleisch" bezeichnet Reptilienfleisch gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  28. "Insekten" bezeichnet Insekten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  29. "Kühlschiff" bezeichnet ein Kühlschiff gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  30. "Gefrierschiff" bezeichnet ein Gefrierschiff gemäß der Definition in Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  31. "Fabrikschiff" bezeichnet ein Fabrikschiff gemäß der Definition in Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  32. "Erzeugungsgebiet" bezeichnet ein Erzeugungsgebiet gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  33. "Versandzentrum" bezeichnet ein Versandzentrum gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  34. "Separatorenfleisch" bezeichnet Separatorenfleisch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  35. "Wildbearbeitungsbetrieb" bezeichnet einen Wildbearbeitungsbetrieb gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  36. "Zerlegungsbetrieb" bezeichnet einen Zerlegungsbetrieb gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  37. "Farmwild" bezeichnet Farmwild gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 3 Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Für die Muster amtlicher Bescheinigungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union benötigt und nicht über das IMSOC übermittelt werden, gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Bescheinigung muss neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
  2. Nicht zutreffende Passagen in einer Musterbescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
  3. Die Bescheinigung besteht aus
    1. einem einzigen Blatt Papier oder
    2. mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden, oder
    3. mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.
  4. Wenn die Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel zu versehen.
  5. Die Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes verlässt.

Artikel 4 Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden

(1) Die Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die über das IMSOC übermittelt werden, basieren auf dem Muster der amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I.

(2) Teil II des Musters der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen enthält die speziellen Genusstauglichkeitsgarantien und die erforderlichen Angaben gemäß Teil II der betreffenden Muster amtlicher Bescheinigungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union benötigt werden.

(3) Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes verlässt.

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen lassen die Bestimmungen zu Art, Inhalt und Format der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 unberührt.

Artikel 5 Ersatzbescheinigungen

(1) Die zuständigen Behörden dürfen nur dann eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder das Original beschädigt oder verloren gegangen ist.

(2) In der Ersatzbescheinigung werden keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen.

(3) Außerdem muss die Ersatzbescheinigung

  1. klar erkennbar auf den einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;
  2. mit einer neuen Bescheinigungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;
  3. mit dem Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung des Originals versehen sein und
  4. den zuständigen Behörden im Original vorgelegt werden, ausgenommen elektronische Ersatzbescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden.

Artikel 6 Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Musterbescheinigungen

Die in den Artikeln 12, 13 und 15 bis 27 genannten amtlichen Musterbescheinigungen werden nach den Erläuterungen in Anhang II ausgefüllt.

Artikel 7 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Huftieren

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen "BOV", "OVI", "POR", "EQU", "RUF", "RUW", "SUF", "SUW" und "EQW" in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 13 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Huftieren zu verwenden.

Artikel 8 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Geflügel, Laufvögeln und Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen "POU", "POU-MI/MSM", "RAT", "RAT-MI/MSM", "WGM", "WGM-MI/MSM", "E" und "EP" in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 14 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eiern und Eiprodukten zu verwenden.

Artikel 9 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen "WL", "WM" und "RM" in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 15 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen zu verwenden.

Artikel 10 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 16 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen zu verwenden.

Artikel 11 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 17 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen zu verwenden. Für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Tierdärmen ist jedoch die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang I a der Entscheidung 2003/779/EG 18 der Kommission zu verwenden.

Artikel 12 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil I Kapitel A der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zu verwenden. Für den Eingang in die Union und das Inverkehrbringen von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum ist der im ersten Satz bezeichneten Bescheinigung das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil I Kapitel B der vorliegenden Verordnung beizufügen.

Artikel 13 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen

(1) Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel A der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen zu verwenden.

(2) Im Fall von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, ist das Muster der Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel B der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(3) Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der vom Kapitän zu unterzeichnenden amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel C der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff direkt eingeführt werden.

Artikel 14 Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen "Milk-RM", "Milk-RMP", "Milk-HTB", "Milk-HTC" und "Colostrum-C/CBP" in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 19 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zu verwenden.

Artikel 15 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil III der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln zu verwenden.

Artikel 16 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil IV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 17 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil V der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 18 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Gelatine für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil VI der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Gelatine für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 19 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Kollagen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil VII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Kollagen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 20 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil VIII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 21 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil IX der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 22 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil X der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 23 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XI der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 24 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Reptilienfleisch für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Reptilienfleisch für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 25 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Insekten für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XIII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Insekten für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 26 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 fallen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XIV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 dieser Verordnung fallen, zu verwenden.

Artikel 27 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen zu verwenden.

Artikel 28 Muster der amtlichen Bescheinigung für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/624 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchgeführt werden.

Artikel 29 Muster der amtlichen Bescheinigung für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang V der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchgeführt werden.

Artikel 30 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 wird gestrichen;

2. Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 31 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird gestrichen;

2. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 32 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

Artikel 33 Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen die jeweiligen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 ausgestellten Bescheinigungen beiliegen, können bis zum 13. März 2020 zum Eingang in die Union zugelassen werden, sofern die betreffende Bescheinigung vor dem 14. Dezember 2019 unterzeichnet wurde.

Bis zum 13. März 2020 können Sendungen mit ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben zum Eingang in die Union zugelassen werden, wenn die Bescheinigung für Fleischerzeugnisse in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG verwendet wurde, und Sendungen mit Reptilienfleisch, Insekten und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 26 können ohne die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegte Bescheinigung zum Eingang in die Union zugelassen werden.

Artikel 34 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.08.2003 S. 58).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27).

6) Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union (ABl. L 68 vom 12.03.2013 S. 26).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.05.2016 S. 13).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

9) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

10) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.03.2013 S. 16).

12) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

13) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

( 14) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).

15) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.02.2009 S. 12).

16) Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.09.2000 S. 19).

17) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

18) Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 01.11.2003 S. 38).

19) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

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Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten in die Union Anhang I


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Erläuterungen zum Ausfüllen der Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten in die Union Anhang II

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit "ISO" ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 1 gemeint.

In Feld I.15, I.18, I.20 und I.22 kann jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Eine Ersatzbescheinigung muss für derartige Änderungen nicht beantragt werden.

Teil I: Angaben zur Sendung

Land: Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.1 Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in einem Drittland aufgibt, außer bei Wiedereinfuhr von Sendungen, die ursprünglich aus der Europäischen Union stammen.
Feld I.2 Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.
Feld I.2.a IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
Feld I.3 Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.4 Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.5 Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. im Fall der Durchfuhr im Drittland, für die die Sendung bestimmt ist. Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Europäische Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
Feld I.6 Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer:

Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht.

Bei Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Europäische Union: Name und Anschrift müssen angegeben werden.

Bestimmte Tiere: Name und Anschrift müssen angegeben werden, soweit die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union dies vorsehen.

Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen: Angabe von Namen und Anschrift optional.

Feld I.7 Ursprungsland:

Bei Erzeugnissen: Name und ISO-Code des Landes, in dem die Waren erzeugt, hergestellt und verpackt wurden (mit Identitätskennzeichnung versehen).

Bei Tieren: das Land, in dem sich die Tiere während des in der betreffenden Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union angegebenen Haltungszeitraums befanden. Bei Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Europäische Union gilt das Land, aus dem sie zuletzt versandt wurden, als Ursprungsland.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Ursprungsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden.

Feld I.8 Ursprungsregion: im Fall von Tieren und Produkten anzugeben, die von Regionalisierungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union betroffen sind. Die Codes zugelassener Regionen, Zonen oder Kompartimente sind gemäß der Definition in den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzugeben.
Feld I.9 Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind.

Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben.

Feld I.10 Bestimmungsregion: siehe Feld I.8.
Feld I.11 Versandort: Name, Anschrift und ggf. durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassungsnummer der Betriebe, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen.

Bei Tieren: ein landwirtschaftlicher Betrieb oder anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden.

Bei Zuchtmaterial: Besamungsstationen und Samendepots oder Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten.

Bei anderen Erzeugnissen: jede Einheit einer Gesellschaft im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Produkte versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12 Bestimmungsort:

Außer im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr ist diese Angabe optional.

Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Lagerhauses in einer Freizone, des Zolllagers oder des Schiffsausrüsters.

Feld I.13 Verladeort:

Bei Tieren: Name der Stadt oder des Ortes, wo die Tiere verladen werden, sowie bei vorheriger Sammlung Angaben zur offiziellen Tiersammelstelle.

Bei Erzeugnissen: Name der Stadt und Kategorie (z.B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Containern der Staat, in dem der Container zur endgültigen Beförderung in die Europäische Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben.

Feld I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports:

Bei Tieren: Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Bei Erzeugnissen: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Feld I.15 Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere."Andere" sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 2 fallen.

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.
Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs, ggf. das Kennzeichen des Anhängers, und der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.
Feld I.17 Begleitdokumente:

Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden wie eine CITES-Genehmigung, eine Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS) oder ein Handelsdokument (z.B. Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs), sind Art und Nummer der Dokumente anzugeben.

Feld I.18 Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Nur eine Kategorie kann ausgewählt werden.
Feld I.19 Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20 Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Zweck des Inverkehrbringens der Tiere oder der geplanten Nutzung der Erzeugnisse gemäß den Angaben in der betreffenden Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union.

Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als Tierfutter vorgesehen sind.

Zugelassene Einrichtung: Verbringung von Tieren zu einer zugelassenen Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 4.

Künstliche Reproduktion: betrifft nur Zuchtmaterial.

Zucht/Nutzung: Zucht- und Nutztiere einschließlich für Fischfarmen bestimmte Wassertiere.

Konservenindustrie: betrifft z.B. Thunfisch für die Konservenindustrie.

Zirkus/Ausstellung: eingetragene Zirkus- und Ausstellungstiere und Wassertiere für Aquarien und ähnliche Betriebe, nicht für den Weiterverkauf bestimmt.

Mast: betrifft nur Schafe und Ziegen.

Weiterverarbeitung: betrifft nur Erzeugnisse, die vor dem Inverkehrbringen weiterverarbeitet werden müssen.

Aufstockung von Wildbeständen: betrifft nur Wildtiere zur Bestandsaufstockung.

Lebensmittel: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Genusstauglichkeits- oder Veterinärbescheinigung vorgeschrieben ist.

Andere: andere Zwecke, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, z.B. für Angelgewässer bestimmte Wassertiere.

Heimtiere: gewerbliche Verbringung von Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln in die Union. Wassertiere zu Zierzwecken, die für Tierhandlungen oder für den Weiterverkauf in ähnlichen Betrieben bestimmt sind.

Pharmazeutische Verwendung: tierische Nebenprodukte, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für den menschlichen Verzehr und als Tierfutter ungeeignet sind.

Quarantäne: gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission 5 für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union, der Richtlinie 92/65/EWG des Rates für fleischfressende Tiere, Primaten und Fledermäuse sowie der Richtlinie 2006/88/EG des Rates 6 für Tiere in Aquakultur.

Registrierte Equiden: gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates 7.

Umsetzung: betrifft nur Tiere in Aquakultur.

Schlachtung: Tiere, die direkt oder über eine Sammelstelle für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind.

Technische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Handelsmuster: gemäß der Definition in Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 der Kommission 8.

Feld I.21 Zur Durchfuhr: betrifft nur die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Europäische Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden. Anzugeben sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes.
Feld I.22 Für den Binnenmarkt: alle für den Markt der Europäischen Union bestimmten Sendungen.

Endgültige Einfuhr: Dies betrifft nur Sendungen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union überführt werden sollen.

Für bestimmte Tiere (z.B. registrierte Equiden) kann nur eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

Wiedereinfuhr: gilt nur für Tiere wie registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr zur Wiedereinfuhr zugelassen sind.

Vorübergehende Verwendung: gilt nur für Tiere, die zur vorübergehenden Verwendung in der Europäischen Union zugelassen sind, z.B. registrierte Pferde für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen.

Feld I.23 Anzahl Packstücke: Anzahl der Kisten, Käfige oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden, Anzahl der kryogenen Behälter für Zuchtmaterial oder Anzahl der Verpackungen von Erzeugnissen. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
Feld I.24 Menge:

Tiere: Gesamtzahl der Tiere oder der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

Zuchterzeugnisse: Gesamtzahl der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

Erzeugnisse und Wassertiere außer Zierfischen: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht in Kilogramm.

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25 Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 9. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Zusätzlich sind alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß der Definition im jeweiligen Muster der Genusstauglichkeits- oder Veterinärbescheinigung der Europäischen Union anzugeben.

Zone: Tiere und Erzeugnisse, die von der Einrichtung zugelassener Zonen oder Kompartimente gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union betroffen sind. Die Zonen oder Erzeugungsgebiete (z.B. im Fall von Muscheln) sind gemäß den von der Europäischen Union veröffentlichten Listen zugelassener Betriebe anzugeben.

Tiere: Tierart, Rasse oder Kategorie, Identifizierungssystem, Kennnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test.

Zuchtmaterial: Entnahme- oder Erzeugungsdatum, Zulassungsnummer der Station oder Einheit, Kennnummer der Paillette und Menge. Zusätzlich sind Art, Rasse oder Kategorie und Kennnummer von Spendertieren anzugeben.

Erzeugnisse: Art, Art der Ware, Art der Behandlung, Zulassungsnummer der Betriebe mit ISO-Ländercode (Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.
Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 10 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).

Teil II: Bescheinigung

Dieser Teil ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Inspektor/einer amtlichen Inspektorin auszufüllen.

Feld II Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit einzelnen Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z.B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Liegt für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Fußnoten in Teil II der jeweiligen Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union.

Feld II.a Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.
Feld II.b IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a


Bescheinigungsbefugte/r: Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin nach Maßgabe der betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.
1) Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

2) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

4) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.02.2013 S. 1).

6) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14).

7) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

9) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

10) Jüngste Fassung:

Revision 9, Anhang V und VI, veröffentlicht unter: http://www.unece.org/tradewelcome/un-centre-for-trade-facilitation-and-e-business-uncefact/outputs/cefactrecommendationsrec-index/list-of-trade-facilitation-recommendations-n-21-to-24.html

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Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Tieren und Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr Anhang III

Teil I

Kapitel A:
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

Kapitel B:
Muster zusätzlicher amtlicher Bescheinigung für verarbeitete Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum

Teil II

Kapitel A:
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen

Kapitel B:
Muster der amtlichen Bescheinigung für Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in einem Drittland umgeladen worden sind

Kapitel C:
Muster der vom Kapitän zu unterzeichnenden amtlichen Bescheinigung für gefrorene Fischereierzeugnisse, die in die Union verbracht und direkt von einem Gefrierschiff, Kühlschiff oder Fabrikschiff aus in Verkehr gebracht werden

Teil III
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln für den menschlichen Verzehr

Teil IV
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr

Teil V
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen Fetten und Grieben für den menschlichen Verzehr

Teil VI
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Gelatine für den menschlichen Verzehr

Teil VII
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Kollagen für den menschlichen Verzehr

Teil VIII
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Teil IX
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Teil X
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr

Teil XI
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, HYaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin und LAB, Hausenblase und Aminosäuren für den menschlichen Verzehr

Teil XII
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Reptilienfleisch für den menschlichen Verzehr

Teil XIII
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Insekten für den menschlichen Verzehr

Teil XIV
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission fallen

Teil XV
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

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Muster der amtlichen Bescheinigung für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb Anhang IV

Teil I: Modell der amtlichen Bescheinigung für lebende Tiere

Teil II: Muster der amtlichen Bescheinigung für zur Erzeugung von Stopflebern ("FOIE GRAS") bestimmtes und verzögert ausgeweidetes Geflügel

Teil III: Muster der amtlichen Bescheinigung für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild

Teil IV: Muster der amtlichen Bescheinigung für IM Betrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

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Muster der amtlichen Bescheinigung für im Fall einer Notschlachtung ausserhalb des Schlachtbetriebs gemäss Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 1 Anhang V

Muster der amtlichen Bescheinigung für im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131, vom 17.05.2019 S. 1).

.

Entsprechungstabelle gemäss Artikel 32 Anhang VI


Verordnung (EU) Nr. 211/2013 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 2 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Artikel 27
Artikel 4 -
Artikel 5 -
Anhang Anhang III Teil XV


ENDE

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