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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(ABl. L 93 vom 02.04.2019 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2022/573 - ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 66
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 5

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "CWÜ") und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden "OVCW") bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3) Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP 1 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates 2, auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates 3 folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP 4, 2012/166/GASP 5 und (GASP) 2015/259 6 des Rates. Der Beschluss (GASP) 2015/259 trat am 23. März 2018 außer Kraft.

(4) Am 26. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/294 7 angenommen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2015/259 verlängert wurde, um die weitere Durchführung der Aktivitäten bis zum 23. Dezember 2018 zu ermöglichen.

(5) Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Weitere Maßnahmen sind erforderlich, durch die die Kapazitäten der Vertragsstaaten des CWÜ (im Folgenden "Vertragsstaaten") zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem CWÜ ausgebaut, die Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Verhütung von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge verstärkt und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet verbessert werden. Weitere Maßnahmen sind auch erforderlich, um die Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu unterstützen und ihre Fähigkeit zur Abwehr der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung zu verbessern. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und auf sie zugeschnitten werden.

(6) Der Rat hat am 16. April 2018 Schlussfolgerungen angenommen, in denen unter anderem der Standpunkt der Union im Hinblick auf die vierte Sondertagung der Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Wirkungsweise des Chemiewaffenübereinkommens (im Folgenden "Vierte Überprüfungskonferenz"), die vom 21. bis 30. November 2018 in Den Haag stattfand, festgelegt wurde.

(7) Die Union hat das Vorgehen der OVCW in Syrien zur vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und Chemikalien politisch, finanziell und materiell unterstützt. Dementsprechend hat der Rat am 9. Dezember 2013 den Beschluss 2013/726/GASP 8 zur Unterstützung der Tätigkeit der OVCW im Rahmen der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des Beschlusses des Exekutivrats der OVCW vom 27. September 2013 über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und der darauf folgenden diesbezüglichen Resolutionen und Beschlüsse angenommen. Auf den Beschluss 2013/726/GASP folgte der Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates 9, der am 12. Dezember 2017 erlassen wurde. Darüber hinaus hat der Rat am 30. November 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2215 10 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erlassen.

(8) Am 27. Juni 2018 hat die vierte Sondertagung der Konferenz der Vertragsstaaten den Beschluss C-SS-4/DEC.3 zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung angenommen. Der Europäische Rat hat die Union in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 dazu verpflichtet, die Ergebnisse dieses Beschlusses zu unterstützen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele:

(2) Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie stehen, handelt es sich im Kontext des Absatzes 1 um die nachstehend aufgeführten:

Projekt I: Zentrum für Chemie und Technologie der OVCW (OPCW Centre for Chemistry and Technology) und Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung

Maßnahmen:

Projekt II: Chemische Abrüstung und Nichtverbreitung

Maßnahmen:

Projekt III: Hilfeleistung und Schutz in afrikanischen Vertragsstaaten

Maßnahmen:

Projekt IV: Internationale Zusammenarbeit

Maßnahmen:

Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit

Maßnahmen:

Projekt VI: Umsetzung auf nationaler Ebene

Maßnahmen:

Projekt VII: Wissenschaft und Technik

Maßnahmen:

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden "Technisches Sekretariat"). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 11.601.256 EUR.

(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird und dass das Technische Sekretariat anzugeben hat, mit welchen Maßnahmen die Entwicklung von Synergien erleichtert werden kann und Doppelarbeit vermieden werden kann.

(4) Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5 22

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. April 2023.

Geschehen zu Brüssel am 1. April 2019.

1) Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004 S. 63).

2) Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005 S. 34).

3) Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.03.2007 S. 10).

4) Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 96).

5) Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.03.2012 S. 49).

6) Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.02.2015 S. 14).

7) Beschluss (GASP) 2018/294 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/259 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 55 vom 27.02.2018 S. 58).

8) Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013 S. 41).

9) Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017 S. 55).

10) Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 01.12.2015 S. 51).

.

Unterstützung der Union für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Anhang

Projekt I - Zentrum für Chemie und Technologie der OVCW (OPCW Centre for Chemistry and Technology) und Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 zur Bewältigung der von der Nutzung chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung

Projektziele:

Projektzwecke:

Projektergebnisse:

Maßnahmen:

I.1 Projekt zur Modernisierung der Labore

Dem Labor und dem Ausrüstungslager der OVCW (OPCW Laboratory and Equipment Store) kommt eine zentrale unterstützende Rolle bei der Umsetzung des CWÜ zu. Seit das Labor und das Ausrüstungslager vor mehr als 20 Jahren an ihrem aktuellen Standort in Rijswijk, einem Vorort von Den Haag, die Arbeit aufgenommen haben, ist die Zahl der an diese Einrichtungen gerichteten Anfragen deutlich angestiegen. In den letzten Jahren sind die Kapazitäten dieser Einrichtungen durch die deutliche Zunahme der nicht zu den Routineaufgaben zählenden Einsätze noch weiter unter Druck geraten, und der Beschluss C-SS-4/DEC.3 dürfte eine zusätzliche Nachfrage bewirken. Außerdem ersuchen die Vertragsstaaten das Labor immer häufiger um Unterstützung im Bereich Aus- und Fortbildung, um ihre analytischen und technischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Chemie auszubauen. Um hier zu reagieren, hat die OVCW beschlossen, ein Projekt zur Modernisierung des Labors und des Ausrüstungslagers einzuleiten und diese in ein neues Zentrum für Chemie und Technologie ("ChemTech Centre") umzuwandeln.

I.2 Umsetzung des Beschlusses C-SS-4/DEC.3

Unter Nummer 10 des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 hat die Konferenz der Vertragsstaaten der OVCW beschlossen, dass das Sekretariat Vorkehrungen treffen soll zur Ermittlung der Verantwortlichen für den Einsatz chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien durch Ermittlung und Meldung aller Informationen, die potenziell Aufschluss über die Herkunft der chemischen Waffen in den Fällen geben können, in denen die Erkundungsmission feststellt oder festgestellt hat, dass chemische Waffen zum Einsatz kamen oder wahrscheinlich zum Einsatz kamen, sowie in Fällen, in denen der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen und der OVCW keinen Bericht vorgelegt hat. Zur Unterstützung dieses Beschlusses wird das Sekretariat ein Ermittlungs- und Identifizierungsteam einsetzen, das seine Tätigkeiten unparteiisch und objektiv durchführen wird. Das Ermittlungs- und Identifizierungsteam wird unter der direkten Aufsicht des Generaldirektors der OVCW arbeiten und wird dem Exekutivrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte vorlegen.

Projekt II - Chemische Abrüstung und Nichtverbreitung

Projektziele:

Projektzwecke:

Projektergebnisse:

Maßnahmen:

II.1 Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern der Vertragsstaaten in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika, um sich einen Überblick über die Vernichtungsprogramme zu verschaffen;

Besuche von Vertretern des Exekutivrates wurden regelmäßig von der Union unterstützt (in der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP und den Beschlüssen 2009/569/GASP , 2012/166/GASP und (GASP) 2015/259). Diese bisher durchgeführten Besuche haben sich als hilfreich dabei erwiesen, bestehende Fragen oder Bedenken hinsichtlich des Programms auszuräumen, das der jeweilige Eigner-Vertragsstaat für sich aufgestellt hat, um seinen Verpflichtungen zur Vernichtung seiner chemischen Waffen nachzukommen. Alle Vertragsstaaten werden von diesen Besuchen profitieren, die dazu beitragen werden, die Transparenz zu verbessern und Vertrauen darin zu schaffen, dass Fortschritte bei der vollständigen Vernichtung der verbleibenden chemischen Waffen gemäß den Bestimmungen des CWÜ - und verifiziert durch das Technische Sekretariat - erzielt werden. Das Projekt soll - unter Berücksichtigung geeigneter finanzieller Kriterien und unter Gewährleistung der zweckdienlichen Rotation der Teilnehmer - eine breitere Beteiligung der Vertragsstaaten an solchen Besuchen fördern.

II.2 Erweiterung und bessere Nutzung des Systems für Enterprise Content Management (ECM) Das ECM-System steht in erster Linie den Nutzern in der Abteilung für Verifikation der OVCW zur Verfügung, die Zugang zum Air-Gap-Netz der OVCW haben, das intern als "Secure Critical Network (SCN)" bezeichnet wird. Dieses Projekt wird das ECM-System ausbauen, indem dieses für OVCW-Inspektoren zugänglich gemacht wird und Effizienzmängel beseitigt werden, die durch Sicherheitseinschränkungen und die IT-Netzwerkinfrastruktur bedingt sind.

II.3 Realisierung einer umfassenden Telekommunikationslösung für alle relevanten Mitarbeiter des Technischen Sekretariats der OVCW

Das Projekt wird Folgendes umfassen: Identifizierung eines geeigneten und kostengünstigen Dienstleistungserbringers, Phasierung des Übergangs von der alten Infrastruktur, Erprobung und Validierung der Sicherheit der bei Missionen eingesetzten Verfahren mit neuen Technologien, Entwicklung von Ausrüstungs-Kits für operative Einsätze ("field operations kits"), Realisierung einer umfassenden Telekommunikationslösung für alle relevanten OVCW-Interessenträger und Außerbetriebnahme der alten Infrastruktur.

Projekt III - Hilfeleistung und Schutz in afrikanischen Vertragsstaaten

Projektziele:

Projektzwecke:

Projektergebnisse:

Maßnahmen:

III.1 Operative Lehrgänge für Ersthelfer

Diese operative Schulung dient der Unterstützung afrikanischer Vertragsstaaten und ihrer jeweiligen regionalen Wirtschaftsgemeinschaften (ECOWAS, SACD, IGAD) bei der Entwicklung einer Fähigkeit zum Schutz bei Chemiezwischenfällen im Zusammenhang mit chemischen Kampfstoffen oder toxischen Industriechemikalien.

III.2 Ausbildung von Ausbildern im Bereich Hilfeleistung und Schutz für die Afrika-Gruppe

Hauptziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung von Grundkenntnissen an Ausbilder von Einrichtungen, die an Notfallmaßnahmen gegen chemische Kampfstoffe beteiligt sind, zur Schaffung eines Pools von Ausbildern in afrikanischen Staaten, die in der Lage sind, Wissen zu Themen zu verbreiten, die für die Reaktion auf Chemiezwischenfälle relevant sind.

Projekt IV - Internationale Zusammenarbeit

Projektziele:

Projektzwecke:

Projektergebnisse:

Maßnahmen:

IV.1 Führungskräfteschulung ("Executive Training") für Manager in der Industrie, politische Entscheidungsträger und Absolventen des "Associate Programme" der OVCW

Dieses Projekt umfasst ein Führungskräfteschulungsprogramm für Chemiker, Chemieingenieure und andere einschlägige Fachkräfte mit Führungsverantwortung (einschließlich im Bereich der Durchführung des CWÜ) in Industrie, Regierung und Hochschulen von OVCW-Vertragsstaaten, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind, um für diese Länder Kapazitäten zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, eingehende Fachkenntnisse und Führungsqualitäten im integrierten Chemikalien-Management zu entwickeln, die die Aspekte Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit im Chemiebereich beinhalten aber nicht darauf beschränkt sind.

IV.2 Projekt zum Aufbau von Partnerschaften zwischen Laboren

Auslöser dieser Partnerschaftsinitiative im Rahmen der OVCW war die Abwesenheit mehrerer Regionen, beispielsweise Afrika und die GRULAC, unter den Laboratorien, die zertifiziert sind, um Chemikalien im Rahmen der CWÜ-Regelung zu analysieren (von der OVCW benannte Laboratorien). Die Teilnahmebedingungen für diese Initiative, einschließlich ihrer Ziele und ihrer Arbeitsweise, sind im Vermerk S/1397/2016 des Technischen Sekretariats vom 14. Juli 2016 dargelegt. Nach diesen Vermerk können die Projekte eine Reihe Tätigkeiten umfassen, die jeweils von einem unterstützten und einem unterstützenden Labor in Partnerschaft durchgeführt werden, beispielsweise gegenseitige Besuche von Personal (zwecks Schulung und praktischer Anleitung), Hilfestellung im Hinblick auf die Teilnahme unterstützter Laboratorien an OVCW-Leistungstests sowie Unterstützung für den Transfer von Ausrüstung und für gemeinsame Forschungstätigkeiten.

IV.3 Forum für Frauen über die friedliche Nutzung von Chemie und Lehrgang zum Aufbau grundlegender Analysefähigkeiten für Chemikerinnen

Das Technische Sekretariat der OVCW wird ein Forum für Frauen über die friedliche Nutzung von Chemie sowie einen Lehrgang zum Aufbau grundlegender Analysefähigkeiten für Chemikerinnen im Sitz der OVCW organisieren. Die OVCW-Vertragsstaaten werden die Experten benennen, und die Auswahl der Teilnehmer wird auf der Grundlage der Qualifikationen, der geographischen Verteilung und des Geschlechts erfolgen.

IV.4 Aus- und Fortbildung für junge Menschen in der friedlichen Nutzung von Chemie

Auf der Grundlage der vom Technischen Sekretariat der OVCW durchgeführten Programme zum Kapazitätsaufbau haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ein maßgeschneidertes Bildungs- und Sensibilisierungsprogramm zum Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie für junge Menschen bzw. Studierende in Schulen und Hochschulen im Rahmen der friedlichen Nutzung von Chemie beantragt. Dieses Programm stellt die erste Initiative für junge Menschen/Studierende dar, mit dem die friedliche Nutzung von Chemie gefördert wird, und bei der Schulung wird die Interaktion von Experten mit Studierenden unter anderem zur Herstellung von Videos und Broschüren genutzt, die an akademischen Einrichtungen und Schulen in den Vertragsparteien der OVCW verteilt werden können.

IV.5 Fortbildungslehrgang für Chemiker in analytischer Chemie in den afrikanischen Mitgliedstaaten

Aufgrund der gegenwärtig laufenden Tätigkeiten nichtstaatlicher Akteure in der gesamten afrikanischen Region müssen die allgemeinen Laborfähigkeiten in der Region in Bezug auf die Analyse von mit dem CWÜ im Zusammenhang stehenden Stoffen dringend verbessert werden. Mit dem Lehrgang sollen qualifizierte analytische Chemiker unterstützt werden, indem sie weitere Kenntnisse und praktische Kompetenzen für die Analyse von mit dem CWÜ im Zusammenhang stehenden Chemikalien erwerben.

IV.6 Sicherheits- und Gefahrenmanagement in der Chemie für afrikanische Vertragsstaaten

Die chemische Industrie leistet inzwischen einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Afrika. Laut des Africa Review Report on Chemicals der Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen (UNECA) wird die chemische Industrie in Afrika in den kommenden Jahren auch weiterhin wachsen. Gleichzeitig tauchen aufgrund dieser Entwicklung eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Sicherheit und die Gefahrenabwehr in der Chemie sowie die friedliche Nutzung von Chemie für die sozioökonomische Entwicklung auf, die durch die vollständige und wirksame Umsetzung des CWÜ gelöst werden können. Das Programm soll den Kenntnisstand und wichtige Kompetenzen relevanter Interessenträger verbessern und ihnen die Möglichkeit geben, Fachkenntnisse im Hinblick auf die Bewertung chemischer Bedrohungen und Methoden zu deren Minderung zu erwerben.

Projekt V - Universalität und Öffentlichkeitsarbeit

Projektziele

Projektzwecke

Projektergebnisse

Maßnahmen

V.1 Entwicklung von eLearning-Modulen

Mit diesem Projekt sollen dem Technischen Sekretariat der OVCW spezielle eLearning-Kenntnisse vermittelt werden, um einen gemeinsamen Ansatz für ihr eLearning-Angebot zur Gestaltung und Ausführung von neuen eLearning-Modulen festzulegen. Der Inhalt derartiger Module wird auf der Grundlage des Berichts des Beirats für Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit an den Generaldirektor der OVCW und der anschließenden Beratung über die Empfehlungen dieses Beirats festgelegt.

V.2 Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien

Während der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit hat der Beirat für Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit wiederholt dazu aufgerufen, mehr Bildungs- und Sensibilisierungsmaterialien in allen sechs Amtssprachen der OVCW zur Verfügung zu stellen. Außer Englisch sind dies Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch. Normalerweise werden diese Bildungs- und Sensibilisierungsmaterialien und -instrumente allerdings auf Englisch erstellt, wodurch ihre Verwendung durch möglichst viele Interessenträger weltweit stark begrenzt ist. Für eine bessere Verbreitung müssen diese Bildungs- und Sensibilisierungsmaterialien übersetzt werden, insbesondere jene, die sich an spezifische Gruppen von Interessenträgern richten.

V.3 Unterstützung der Teilnahme von NRO an Tätigkeiten der OVCW

Mit diesem Projekt sollen qualifizierte Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NRO), vorzugsweise Antragsteller aus Entwicklungs- oder Übergangswirtschaften, finanziell unterstützt werden, damit sie 2019 und 2020 an den Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten teilnehmen können.

V.4 Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenzen der Vertragsstaaten

Im Laufe dieses Programms werden drei Nebenveranstaltungen stattfinden (d. h. eine pro Jahreskonferenz der Vertragsparteien). Die Union kann die Reisekosten von bis zu drei Experten/Beamten von begünstigten Ländern übernehmen.

Projekt VI - Durchführung auf nationaler Ebene

Projektziele

Projektzwecke

Projektergebnisse

Maßnahmen

VI.1 Globales Stakeholder-Forum

Das Projekt sieht die Organisation eines globalen Stakeholder-Forums vor, mit dem die Bedeutung der Durchführung des CWÜ durch die Annahme von Rechtsvorschriften für die Durchführung auf nationaler Ebene unter den wichtigsten innerstaatlichen Interessenträgern gefördert wird.

Projekt VII: Wissenschaft und Technik

Projektziele

Projektzwecke

Projektergebnisse

Maßnahmen

VII.1 Pflanzen-Biomarker-Projekt ("plant biomarker challenge")

Mit diesem Projekt wird eine "Crowd Challenge" mit dem Ziel entwickelt, bedeutende Experten aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen einzubinden und einen Referenzrahmen von geografisch repräsentativen Pflanzen zusammenzustellen, die für die Ermittlung einer Exposition gegenüber toxischen Chemikalien (durch chemische Analyse bzw. beobachtbare phänotypische Veränderung) genutzt werden können.

VII.2 Unterstützung der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW

Zur grundlegenden Klärung spezifischer wissenschaftlicher und technischer Fragen kann der Wissenschaftliche Beirat auf Ersuchen des Generaldirektors vorübergehend Arbeitsgruppen einsetzen. Dieses Projekt würde zur Durchführung wissenschaftlicher und technischer Ermittlungen durch die vorübergehend eingesetzte Arbeitsgruppe sowie zur Einrichtung weiterer vorübergehend eingesetzter Arbeitsgruppen beitragen, für die auf der vierten Überprüfungskonferenz (2018) ein Bedarf ermittelt wurde.


ENDE

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