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Delegierte Verordnung (EU) 2019/463 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 16)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2) Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, so gilt die Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Freistellung, während der Übergangszeit gemäß dem Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet; die Geltung der Verordnung endet am Ende dieses Zeitraums.
(3) Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehene Freistellung, die auf Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, anwendbar ist, für die Zentralbank des Vereinigten Königreichs sowie für andere Stellen des Vereinigten Königreichs mit ähnlichen Aufgaben und sonstige öffentliche Stellen des Vereinigten Königreichs, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich zuständig oder daran beteiligt sind, nicht mehr gilt.
(4) Die Kommission hat beurteilt, wie die Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, gemäß den Rechtsvorschriften, die im Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der Union für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten sollen, international behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(5) Die Beurteilung der Kommission ergab, dass die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und die öffentlichen Stellen des Vereinigten Königreichs, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, von der Meldepflicht nach Artikel 4 und den Transparenzanforderungen hinsichtlich der Weiterverwendung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 freigestellt werden sollten.
(6) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben zur Stellung sowie zu den Rechten und Pflichten der ESZB-Mitglieder Zusicherungen gegeben und versichert, den Mitgliedern des ESZB, anderen Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstigen in der Union für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen eine vergleichbare Ausnahme gewähren zu wollen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehen ist.
(7) Folglich sollten die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich zuständig oder daran beteiligt sind, in die Liste der freigestellten Einrichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgenommen werden.
(8) Die Verordnung (EU) 2015/2365 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die Kommission wird die Behandlung dieser in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die von der Meldepflicht und den Transparenzanforderungen hinsichtlich der Weiterverwendung freigestellt sind, weiterhin regelmäßig überprüfen. Diese Liste kann im Lichte der Regulierungsentwicklung in den jeweiligen Drittländern und unter Berücksichtigung etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus der Liste der freigestellten Einrichtungen gestrichen werden.
(10) Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) 2015/2365 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 17.11.2020)
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