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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/432 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

(ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 70)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.

(2) Am 13. März 2019 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2019

1) ABl. L 169 vom 08.07.2003 S. 6.

.

Anhang

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates werden folgende Einträge gestrichen:

"46. GENERAL ESTABLISHMENT FOR MAIN OUT PALL DRAIN. Adresse: P.O. Box 113, Nasiriyah, Iraq."

"98. NATIONAL TOBACCO STATE COMPANY (alias NATIONAL TOBACCO STATE ENTERPRISE). Adresse: P.O. Box 6, Nasiriyah, Iraq."

"145. STATE ENTERPRISE FOR PETROCHEMICAL INDUSTRIES. Adresse: Khor Al Zubair, P.O. Box 933, Basrah, Iraq."

"147. STATE ENTERPRISE FOR PULP AND PAPER INDUSTRIES. Adresse: P.O. Box 248, Hartha District, Basrah, Iraq."


ENDE

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