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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/419 der Kommission vom 23. Januar 2019 nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Japan im Rahmen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Informationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2019) 304)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 76 vom 19.03.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 1 (im Folgenden "DSGVO"), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

1. Einleitung

(1) Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in der Europäischen Union an Drittländer und internationale Organisationen, soweit die betreffenden Übermittlungen in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Vorschriften für internationale Übermittlungen personenbezogener Daten sind in Kapitel V der genannten Verordnung, insbesondere in den Artikeln 44 bis 50, festgelegt. Der Fluss personenbezogener Daten in Drittländer und aus Drittländern ist für die Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit und des internationalen Handels notwendig und gewährleistet gleichzeitig, dass das Schutzniveau für personenbezogene Daten in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird.

(2) Nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bieten. Unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten nach Artikel 45 Absatz 1 und Erwägungsgrund 103 der Verordnung ohne weitere Genehmigung an dieses Drittland, dieses Gebiet, diesen Sektor oder diese internationale Organisation übermittelt werden.

(3) Wie in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt, muss der Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses auf einer umfassenden Analyse der Rechtsordnung des Drittlands beruhen, und zwar sowohl in Bezug auf die für die Datenimporteure geltenden Vorschriften als auch auf die Beschränkungen und Garantien für den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten. Im Rahmen der Prüfung ist festzustellen, ob das betreffende Drittland ein Schutzniveau garantiert, das dem innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist (Erwägungsgrund 104 der Verordnung (EU) 2016/679). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass es dazu keines identischen Schutzniveaus bedarf 2. Insbesondere können sich die Mittel, auf die das betreffende Drittland zurückgreift, von denen unterscheiden, die in der Europäischen Union herangezogen werden, sofern sie sich in der Praxis als wirksam erweisen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten 3. Daher erfordert die Angemessenheitsfeststellung keine Eins-zu-eins-Übereinstimmung mit den Vorschriften der Union. Die Frage ist vielmehr, ob das ausländische System insgesamt aufgrund des Wesensgehalts der Rechte auf Privatsphäre sowie ihrer wirksamen Anwendung, Überwachung und Durchsetzung das erforderliche Maß an Schutz bietet 4.

(4) Die Kommission hat Recht und Praxis in Japan sorgfältig analysiert. Ausgehend von den Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 bis 175 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Japan ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die an Organisationen übermittelt werden, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Informationen 5 fallen und den in diesem Beschluss genannten zusätzlichen Bedingungen unterliegen. Diese Bedingungen sind in den Ergänzenden Vorschriften (Anhang I) enthalten, die von der Kommission für den Schutz personenbezogener Informationen (Personal Information Protection Commission - PPC) 6 erlassen wurden, sowie in den offiziellen Erklärungen, Zusicherungen und Verpflichtungen der japanischen Regierung gegenüber der Europäischen Kommission (Anhang II).

(5) Dieser Beschluss hat zur Folge, dass Übermittlungen an solche Organisationen in Japan von einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 7 ohne weitere Genehmigung vorgenommen werden können. Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die unmittelbare Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 auf diese Organisationen, wenn die Voraussetzungen von deren Artikel 3 erfüllt sind.

2. Die Vorschriften für die Datenverarbeitung durch Unternehmer

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(Stand: 19.04.2019)

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