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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/412 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 12 und 23 und die International Financial Reporting Standards 3 und 11

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 93)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 12. Dezember 2017 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, jährliche Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2015-2017 ("die jährlichen Verbesserungen"). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards inkohärent sind oder klarer formuliert werden müssen und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat.

(3) Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern, am IAS 23 Fremdkapitalkosten, am International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse und am IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

  1. International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;
  2. IAS 23 Fremdkapitalkosten wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;
  3. International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;
  4. IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind spätestens ab Beginn des ersten Geschäftsjahres anzuwenden, das am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Anhang

Jährliche Verbesserungen an den IFRS®-Standards Zyklus 2015-2017

Änderungen an

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Die Paragraphen 42A und 64O werden angefügt.

Zusätzliche Leitlinien zur Anwendung der Erwerbsmethode auf besondere Arten von Unternehmenszusammenschlüssen

Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss

...

42a Erlangt ein Unternehmen, das an einer gemeinsamen Vereinbarung (im Sinne von IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen

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(Stand: 20.03.2019)

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