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Durchführungsverordnung (EU) 2019/408 des Rates vom 14. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 9)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1, 3 und 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2) Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu einigen Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert und sollte der Eintrag zu einer verstorbenen Person entfernt werden.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2019.
Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. Der Eintrag zu folgender Person wird gestrichen:
96. Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO.
2. Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
ENDE |
(Stand: 22.09.2020)
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