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Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 71 vom 13.03.2019 S. 15)
Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2) Bei der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Vorgabe, wonach bei außerbörslich gehandelten Derivatekontrakten (OTC-Derivaten), die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, Sicherheiten ausgetauscht werden müssen, wurde nicht an die Möglichkeit des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union gedacht. Die Probleme, die sich für Parteien eines OTC-Derivatekontrakts mit Gegenparteien im Vereinigten Königreich ergeben, sind unmittelbar Folge eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht, und könnte sie gegenüber anderen Gegenparteien in der Union benachteiligen.
(3) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission 2 werden für den Geltungsbeginn der Verfahren zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte für verschiedene Kategorien von Gegenparteien unterschiedliche Termine festgelegt.
(4) Gegenparteien können weder den künftigen Status einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen Gegenpartei absehen noch einschätzen, inwieweit diese auch weiterhin bestimmte Dienstleistungen für in der Union niedergelassene Gegenparteien erbringen kann. Um dieser Situation abzuhelfen, könnten sich die Gegenparteien möglicherweise zu einer Novation entscheiden und die im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine Gegenpartei aus einem Mitgliedstaat ersetzen.
(5) Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 waren die Gegenparteien nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte nicht zum Austausch von Sicherheiten verpflichtet, weswegen bilaterale Geschäfte nicht besichert waren oder auf freiwilliger Basis besichert wurden. Müssten Gegenparteien infolge einer ihrerseits durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bedingten Novation ihrer Kontrakte Sicherheiten austauschen, wäre die verbleibende Gegenpartei möglicherweise nicht in der Lage, der Novation zuzustimmen.
(6) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Gegenparteien aus der Union zu gewährleisten, sollten Letztere in der Lage sein, im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenparteien durch Gegenparteien aus einem Mitgliedstaat zu ersetzen, ohne für diese Novation Sicherheiten austauschen zu müssen. Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten bei Novation eines Kontrakts sollte erst zwölf Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung bestehen.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.
(9) Es ist notwendig, den Marktteilnehmern so rasch wie möglich effiziente Lösungen an die Hand zu geben. Aus diesem Grund haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zwar die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und Artikel 10
(Stand: 17.11.2020)
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