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Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 128)
Liste -zur Ergänzung der VO (EU)2015/2365
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vollständige und richtige Informationen zu verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen erhält, die aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 auferlegt oder eingeleitet wurden, sollten gemeinsame Verfahren und Formate für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden.
(2) Zur Vermeidung eventueller doppelter Einträge und Zuständigkeitskonflikte zwischen mehreren meldenden Behörden in einem Mitgliedstaat sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit der ESMa bezeichnet werden.
(3) Damit die von der ESMa zu veröffentlichenden Jahresberichte über Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen aussagekräftige Informationen enthalten, sollte aus den von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen klar hervorgehen, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt wurden; hierzu sollten spezielle Formulare verwendet werden.
(4) Die zuständige Behörde sollte der ESMa eine Kopie der Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder die Verwaltungsmaßnahme verhängt wurde, sowie eine klare zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte dieser Entscheidung übermitteln. Wurde die ESMa nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 bereits über eine bestimmte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Verwaltungsmaßnahme unterrichtet, so sollte zur Begrenzung des Meldeaufwands von der zuständigen Behörde lediglich ein eindeutiger Verweis auf die betreffende Sanktion oder Maßnahme verlangt werden.
(5) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMa gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Verfahren vorgelegt wurde.
(6) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMa zu diesem Entwurf keine offene öffentliche Konsultation durchgeführt und auch nicht die potenziellen Kosten und den potenziellen Nutzen der Einführung der Standardformate und Verfahren analysiert, die von den jeweiligen zuständigen Behörden verwendet werden sollten, da dies in Anbetracht des Umfangs und der Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen wäre, wenn man berücksichtigt, dass die Adressaten der technischen Durchführungsstandards die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht die Marktteilnehmer sind.
(7) Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Kontaktstellen
(1) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bezeichnet eine einzige Kontaktstelle für den Erhalt der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen sowie für jegliche Kommunikation in Bezug auf den Erhalt dieser Informationen. Einzelheiten zur Kontaktstelle werden auf der Website der ESMa zur Verfügung gestellt.
(2) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichnen eine einzige Kontaktstelle für diesen Mitgliedstaat, über die jegliche Kommunikation in Bezug auf die Übermittlung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen erfolgt. Die zuständigen Behörden teilen der ESMa diese Kontaktstellen mit.
Artikel 2 Jährliche Übermittlung aggregierter Angaben
(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMa die in Artikel 25
(Stand: 17.11.2020)
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