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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 45)



Liste zur Ergänzung der VO (EU)2015/2365

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind.

(2) Die Festlegung eines umfassenden und soliden Rahmens für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister ist für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 und für die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung.

(3) Die Vorschriften und Standards für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind, damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden.

(4) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission 2, haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine solide Grundlage für die Erstellung eines Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die vorliegende Verordnung den sich wandelnden Charakter der Branche widerspiegeln.

(5) Jeder Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister sollte Angaben zur Struktur der internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit der Leitungsorgane des Antragstellers enthalten, damit die ESMa beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie die betreffenden Meldeverfahren angemessen sind, um die Einhaltung der Anforderungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sicherzustellen. In den Registrierungsantrag sollten Einzelheiten über die maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, die Innenrevisionsfunktion sowie den Prüfungsplan einbezogen werden, damit die ESMa beurteilen kann, in welcher Weise diese Faktoren zur wirksamen Funktion des Transaktionsregisters beitragen.

(6) Auch wenn Transaktionsregister, die über Zweigniederlassungen tätig sind, nicht als getrennte Rechtspersönlichkeiten betrachtet werden, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMa sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen solide genug sind, um die Risiken der Zweigniederlassungen wirksam zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.

(7) Damit die ESMa den Leumund, die Erfahrungen und die Kompetenzen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des künftigen Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die maßgeblichen Angaben über diese Personen vorlegen, z.B. Lebenslauf, Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen, Eigenerklärungen über den guten Leumund und die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte.

(8) Jeder Antrag auf Registrierung sollte Nachweise dafür enthalten, dass der Antragsteller über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben als Transaktionsregister notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(9) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 müssen Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Für eine Registrierung oder eine Ausweitung der Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365

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(Stand: 17.11.2020)

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