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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 62 vom 01.03.2019 S. 7)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Ethoprophos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2019 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Ethoprophos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 15. Februar 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 18. Mai 2018 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Ethoprophos die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) Die Behörde hat spezifische Bedenken geäußert. Insbesondere konnte keine Schlussfolgerung zum genotoxischen Potenzial von Ethoprophos getroffen und konnten keine gesundheitsbezogenen Referenzwerte festgelegt werden. Demzufolge konnten das Risiko für die Verbraucher sowie das Risiko durch eine nicht lebensmittelbezogene Exposition nicht bewertet werden. Zudem wurde ein hohes akutes Risiko für Vögel und ein hohes Risiko für im Boden lebende Nichtzielarthropoden und Bodenorganismen aus der Anwendung von Ethoprophos ermittelt. Auch kam die Behörde zu dem Schluss, dass mehrere Bereiche der Risikobewertung nicht abgeschlossen werden konnten, so die Bewertung der Verbraucherexposition in Bezug auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, der Entwicklungsneurotoxizität, der Grundwasserexposition, des Langzeitrisikos für Vögel, des Sekundärvergiftungsrisikos für Vögel und Säugetiere, des Risikos für Bodenorganismen infolge einer Exposition gegenüber den Metaboliten von Ethoprophos und des Risikos für Regenwürmer. Schließlich gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Bewertung des endokrinschädigenden Potenzials von Ethoprophos nicht abgeschlossen werden konnte.

(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11) Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

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(Stand: 03.06.2019)

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