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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/343 der Kommission vom 28. Februar 2019 mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 62 vom 01.03.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt jede Angabe zu Lebensmitteln, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, als gesundheitsbezogene Angabe und fällt daher unter die genannte Verordnung.

(2) Laut Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, eine Ausnahme von den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung möglich.

(3) Die Lebensmittelunternehmer können Anträge auf Verwendung eines Begriffs als allgemeine Bezeichnung bei der zuständigen nationalen Behörde eines Empfängermitgliedstaats einreichen.

(4) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen 2 sollte ein gültiger Antrag an die Kommission und alle Mitgliedstaaten weitergeleitet werden; die vom Antrag betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen.

(5) Nach Eingang eines gültigen Antrags und der Stellungnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Kommission das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in die Wege leiten.

(6) Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - dahingehend zu, dass die Begriffe "Hustenbonbon" und "Hustenstopper" in Österreich als allgemeine Bezeichnungen verwendet werden sollen.

(7) Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag der Drapal GmbH - vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - dahingehend zu, dass der Begriff "Hustenzuckerl" in Österreich als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

(8) Am 19. Mai 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie - vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - dahingehend zu, dass der Begriff "Brust-Caramellen" in Deutschland und in Österreich als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

(9) Am 29. Mai 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie - vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - dahingehend zu, dass der Begriff "Hustenmischung" in Deutschland als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

(10) Am 8. Juni 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH - vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - dahingehend zu, dass der Begriff "Hustenperle" in Deutschland als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

(11) Am 18. Juni 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission zwei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie - vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - dahingehend zu, dass die Begriffe "Halsbonbon" und "keelpastille" in Deutschland ("Halsbonbon") bzw. in den Niederlanden ("keelpastille") als allgemeine Bezeichnung verwendet werden sollen.

(12) Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH & Co. KG und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie - vorgelegt gemäß Artikel 1

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(Stand: 11.03.2019)

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