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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/335 der Kommission vom 27. Februar 2019 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Eintragung der Spirituose "Tequila" als geografische Angabe

(ABl. L 60 vom 28.02.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Consejo Regulador del Tequila (Tequila-Kontrollausschuss, im Folgenden der "Antragsteller"), eine mexikanische Körperschaft des mexikanischen Rechts, hat die Eintragung von "Tequila" als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Bei "Tequila" handelt es sich um eine Spirituose, die traditionell in den Vereinigten Mexikanischen Staaten durch Destillation des Safts von Agave tequilana F.A.C. Weber (Blaue Agave) hergestellt wird.

(2) Die Kommission hat den vom Antragsteller übermittelten Antrag, den Namen "Tequila" in das Verzeichnis gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 einzutragen, überprüft.

(3) Da die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie die wichtigste Spezifikation der technischen Unterlage für "Tequila" gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht.

(4) Unión Española del Licor (spanischer Verband der Hersteller und Händler von alkoholischen Getränken) und Vinum et Spiritus (belgischer Verband der Hersteller und Händler von alkoholischen Getränken) haben gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 3 innerhalb der festgelegten Frist Einspruch gegen die Eintragung des Namens "Tequila" als geografische Angabe eingereicht. Die Kommission hat beide Einsprüche gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 für zulässig befunden. Außerdem gingen ein Einspruch von Unión de Licoristas Cataluña (katalanischer Verband der Hersteller und Händler von Spirituosen) sowie weitere Informationen von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus ein, die jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 für unzulässig befunden wurden, weil sie nicht innerhalb der in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgesehenen Frist vorgelegt worden waren.

(5) Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Kommission dem Antragsteller die beiden zulässigen Einsprüche mit und forderte ihn gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 auf, innerhalb von zwei Monaten seine Bemerkungen vorzubringen. Der Antragsteller übermittelte seine Bemerkungen am 3. Juni 2017, also innerhalb der vorgesehenen Frist.

(6) Am 31. Juli 2017 übermittelte die Kommission den beiden Einspruch Erhebenden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 die Bemerkungen des Antragstellers und forderte sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu diesen Bemerkungen zu äußern. Die Kommission erhielt am 22. September 2017 eine Antwort von Unión Española del Licor.

(7) Die Einsprüche von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus beziehen sich auf verbindliche Auflagen in der Amtlichen Norm NOM-006-SCFI-2012 (alkoholische Getränke - Tequila - Spezifikationen), die im Diario Oficial de la Federación (dem mexikanischen Amtsblatt) vom 13. Dezember 2012 4

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(Stand: 11.03.2019)

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